Norm
GRBG §2 Abs2Rechtssatz
Dem Verteidiger eines in Untersuchungshaft befindlichen Beschuldigten verspätet gewährte Akteneinsicht stellt eine Verletzung des Grundrechts auf persönliche Freiheit dar.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2009:RS0124741Im RIS seit
06.06.2009Zuletzt aktualisiert am
23.05.2019