RS OGH 2019/4/29 8ObA33/17m; 8ObA19/19f

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Veröffentlicht am 29.04.2019
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Norm

AEUV Ar 45 Art45
AEUV Art267
Verordnung EU Nr492/2011des Europäischen Parlaments und des Rates 32011R0492 Freizügigkeitsverordnung Art7 Abs1
UrlG §3 Abs2 Z1, UrlG §3 Abs2, UrlG §3 Abs3

Rechtssatz

Sind Art 45 AEUV und Art 7 Abs 1 der Verordnung 492/2011/EU über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Regelung, wie der im Ausgangsverfahren (§ 3 Abs 2 Z 1 iVm § 3 Abs 3 und § 2 Abs 1 des Urlaubsgesetzes, UrlG) entgegenstehen, wonach einem Arbeitnehmer, der insgesamt 25 Dienstjahre aufweist, diese aber nicht beim selben österreichischen Arbeitgeber absolviert hat, ein Jahresurlaub nur im Ausmaß von fünf Wochen gebührt, während einem Arbeitnehmer, der 25 Dienstjahre beim selben österreichischen Arbeitgeber erbracht hat, ein Anspruch auf sechs Wochen Urlaub pro Jahr zusteht.Sind Artikel 45, AEUV und Artikel 7, Absatz eins, der Verordnung 492/2011/EU über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Regelung, wie der im Ausgangsverfahren (Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz 3 und Paragraph 2, Absatz eins, des Urlaubsgesetzes, UrlG) entgegenstehen, wonach einem Arbeitnehmer, der insgesamt 25 Dienstjahre aufweist, diese aber nicht beim selben österreichischen Arbeitgeber absolviert hat, ein Jahresurlaub nur im Ausmaß von fünf Wochen gebührt, während einem Arbeitnehmer, der 25 Dienstjahre beim selben österreichischen Arbeitgeber erbracht hat, ein Anspruch auf sechs Wochen Urlaub pro Jahr zusteht.

Entscheidungstexte

  • RS0131630">8 ObA 33/17m
    Entscheidungstext OGH 29.06.2017 8 ObA 33/17m
  • RS0131630">8 ObA 19/19f
    Entscheidungstext OGH 29.04.2019 8 ObA 19/19f
    Beisatz: Der EuGH entschied mit Urteil vom 13.3.2019, C?437/17 wie folgt: „Art. 45 AEUV und Art. 7 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 492/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2011 über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Union sind dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Regelung wie der im Ausgangsverfahren streitigen nicht entgegenstehen, wonach bei der Feststellung, ob ein Arbeitnehmer, der insgesamt 25 Jahre Berufstätigkeit aufweist, Anspruch darauf hat, dass sich sein bezahlter Jahresurlaub von fünf auf sechs Wochen erhöht, von den Jahren, die er im Rahmen eines oder mehrerer Arbeitsverhältnisse zurückgelegt hat, die dem Arbeitsverhältnis mit seinem derzeitigen Arbeitgeber vorausgegangen sind, nur höchstens fünf Berufsjahre angerechnet werden, auch wenn ihre tatsächliche Zahl mehr als fünf beträgt.“ (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2017:RS0131630

Im RIS seit

16.10.2017

Zuletzt aktualisiert am

19.02.2026
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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