Norm
IO §281Rechtssatz
Einem Antrag auf Abstimmung über einen Zahlungsplan nach § 281 IO steht es entgegen, wenn Forderungen von Gläubigern bereits (teilweise) wieder aufgelebt sind. Liegen bei Antragstellung bereits Zahlungsverzug und Mahnung vor, dann ist die Antragsfrist des § 198 Abs 1 IO analog auch für die Inanspruchnahme der Übergangsregelung einzuhalten, um ein Wiederaufleben zu verhindern.Einem Antrag auf Abstimmung über einen Zahlungsplan nach Paragraph 281, IO steht es entgegen, wenn Forderungen von Gläubigern bereits (teilweise) wieder aufgelebt sind. Liegen bei Antragstellung bereits Zahlungsverzug und Mahnung vor, dann ist die Antragsfrist des Paragraph 198, Absatz eins, IO analog auch für die Inanspruchnahme der Übergangsregelung einzuhalten, um ein Wiederaufleben zu verhindern.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2019:RS0132741Im RIS seit
11.09.2019Zuletzt aktualisiert am
13.07.2021