RS OGH 2019/5/24 8Ob50/19i

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.05.2019
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Norm

IO §281
IO §198
  1. IO § 281 heute
  2. IO § 281 gültig ab 01.08.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2017
  1. IO § 198 heute
  2. IO § 198 gültig ab 17.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 147/2021
  3. IO § 198 gültig von 23.05.2019 bis 16.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2019
  4. IO § 198 gültig von 01.11.2017 bis 22.05.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2017
  5. IO § 198 gültig von 01.01.1995 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 974/1993

Rechtssatz

Einem Antrag auf Abstimmung über einen Zahlungsplan nach § 281 IO steht es entgegen, wenn Forderungen von Gläubigern bereits (teilweise) wieder aufgelebt sind. Liegen bei Antragstellung bereits Zahlungsverzug und Mahnung vor, dann ist die Antragsfrist des § 198 Abs 1 IO analog auch für die Inanspruchnahme der Übergangsregelung einzuhalten, um ein Wiederaufleben zu verhindern.Einem Antrag auf Abstimmung über einen Zahlungsplan nach Paragraph 281, IO steht es entgegen, wenn Forderungen von Gläubigern bereits (teilweise) wieder aufgelebt sind. Liegen bei Antragstellung bereits Zahlungsverzug und Mahnung vor, dann ist die Antragsfrist des Paragraph 198, Absatz eins, IO analog auch für die Inanspruchnahme der Übergangsregelung einzuhalten, um ein Wiederaufleben zu verhindern.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2019:RS0132741

Im RIS seit

11.09.2019

Zuletzt aktualisiert am

13.07.2021
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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