Norm
AußStrG 2005 §2 Abs1 Z3 IC3Rechtssatz
Der Parteibegriff des § 2 Abs 1 Z 3 AußStrG ist enger gefasst als jener nach § 52 Abs 2 Z 1 WEG 2002, weil es nach § 2 Abs 1 AußStrG gerade nicht ausreicht, wenn rechtliche Interessen nur „berührt“ werden. Die auf § 52 Abs 2 Z 1 WEG 2002 gestützte Parteistellung des Wohnungseigentümers ist aber jeweils an das aufrechte bücherliche Eigentum geknüpft. Bei Eigentumsübergang scheidet der frühere Eigentümer aus dem Verfahren aus und tritt der Erwerber ein.Der Parteibegriff des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 3, AußStrG ist enger gefasst als jener nach Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer eins, WEG 2002, weil es nach Paragraph 2, Absatz eins, AußStrG gerade nicht ausreicht, wenn rechtliche Interessen nur „berührt“ werden. Die auf Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer eins, WEG 2002 gestützte Parteistellung des Wohnungseigentümers ist aber jeweils an das aufrechte bücherliche Eigentum geknüpft. Bei Eigentumsübergang scheidet der frühere Eigentümer aus dem Verfahren aus und tritt der Erwerber ein.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2010:RS0126080Im RIS seit
01.09.2010Zuletzt aktualisiert am
08.08.2019