Norm
ASVG §255 Abs3a Z4Rechtssatz
In § 255 Abs 3a Z 4 und Abs 3b ASVG wird kein medizinisches Kalkül des Versicherten, sondern ein bestimmtes Profil von Tätigkeiten umschrieben, die der Versicherte zwar noch ausüben könnte, auf die er nach dem Willen des Gesetzgebers aber nicht verwiesen werden kann.In Paragraph 255, Absatz 3 a, Ziffer 4 und Absatz 3 b, ASVG wird kein medizinisches Kalkül des Versicherten, sondern ein bestimmtes Profil von Tätigkeiten umschrieben, die der Versicherte zwar noch ausüben könnte, auf die er nach dem Willen des Gesetzgebers aber nicht verwiesen werden kann.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2011:RS0127382Im RIS seit
25.01.2012Zuletzt aktualisiert am
22.07.2019