Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Dr. Hradil als Vorsitzenden, den Hofrat Dr. Fellinger und die Hofrätin Dr. Fichtenau sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Reinhold Hohengartner (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Wolfgang Jelinek (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei L*****, vertreten durch Mag. Serena Schachinger, Rechtsanwältin in Wien, gegen die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt, 1021 Wien, Friedrich- Hillegeist-Straße 1, wegen Invalditätspension, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 26. Februar 2013, GZ 9 Rs 3/13x-34, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
1. In § 255 Abs 3a Z 4 und Abs 3b ASVG wird kein medizinisches Leistungskalkül des Versicherten, sondern ein bestimmtes Profil von Tätigkeiten umschrieben, die der Versicherte zwar noch ausüben könnte, auf die er nach dem Willen des Gesetzgebers aber nicht verwiesen werden kann (RIS-Justiz RS0127382).1. In Paragraph 255, Absatz 3 a, Ziffer 4 und Absatz 3 b, ASVG wird kein medizinisches Leistungskalkül des Versicherten, sondern ein bestimmtes Profil von Tätigkeiten umschrieben, die der Versicherte zwar noch ausüben könnte, auf die er nach dem Willen des Gesetzgebers aber nicht verwiesen werden kann (RIS-Justiz RS0127382).
2. Im vorliegenden Fall ist das medizinische Leistungskalkül des Klägers nicht so weit eingeschränkt, dass er nur mehr in der Lage wäre, die in § 255 Abs 3b ASVG umschriebenen Tätigkeiten mit dem geringsten Anforderungsprofil und sonst keine weiteren Verweisungstätigkeiten mehr auszuüben. Der Kläger ist nach den Feststellungen der Vorinstanzen nämlich jedenfalls auch noch in der Lage, Reinigungsarbeiten in Büros zu verrichten. Bei dieser Verweisungstätigkeit handelt es sich um keine Tätigkeit mit geringstem Anforderungsprofil iSd § 255 Abs 3b ASVG, weil sie nicht vorwiegend in sitzender, sondern in gehender und stehender Haltung ausgeübt werden kann (10 ObS 150/11y).2. Im vorliegenden Fall ist das medizinische Leistungskalkül des Klägers nicht so weit eingeschränkt, dass er nur mehr in der Lage wäre, die in Paragraph 255, Absatz 3 b, ASVG umschriebenen Tätigkeiten mit dem geringsten Anforderungsprofil und sonst keine weiteren Verweisungstätigkeiten mehr auszuüben. Der Kläger ist nach den Feststellungen der Vorinstanzen nämlich jedenfalls auch noch in der Lage, Reinigungsarbeiten in Büros zu verrichten. Bei dieser Verweisungstätigkeit handelt es sich um keine Tätigkeit mit geringstem Anforderungsprofil iSd Paragraph 255, Absatz 3 b, ASVG, weil sie nicht vorwiegend in sitzender, sondern in gehender und stehender Haltung ausgeübt werden kann (10 ObS 150/11y).
3. Da der Kläger somit die Voraussetzungen für eine Anwendung der Härtefallregelung nach § 255 Abs 3a Z 4 ASVG nicht erfüllt, erübrigt sich eine Prüfung der Frage, ob er die weiteren Anspruchsvoraussetzungen nach § 255 Abs 3a Z 2 und 3 ASVG erfüllt.3. Da der Kläger somit die Voraussetzungen für eine Anwendung der Härtefallregelung nach Paragraph 255, Absatz 3 a, Ziffer 4, ASVG nicht erfüllt, erübrigt sich eine Prüfung der Frage, ob er die weiteren Anspruchsvoraussetzungen nach Paragraph 255, Absatz 3 a, Ziffer 2 und 3 ASVG erfüllt.
Schlagworte
SozialrechtTextnummer
E104468European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2013:010OBS00069.13I.0528.000Im RIS seit
05.07.2013Zuletzt aktualisiert am
05.07.2013