RS OGH 2019/6/26 7Ob145/13v, 7Ob139/18v, 7Ob228/18g

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Veröffentlicht am 26.06.2019
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Rechtssatz

„Leistungsfreiheit des Versicherers“ bedeutet allgemein seine einseitige Befreiung von seiner Einstandspflicht für einen Versicherungsfall. Gemäß § 158c Abs 1 VersVG wird ungeachtet der Leistungsfreiheit des Versicherers im Verhältnis zum Versicherungsnehmer oder Mitversicherten im Verhältnis zwischen Versicherer und geschädigtem Dritten das Bestehen eines Versicherungsanspruchs des Versicherungsnehmers oder Mitversicherten fingiert.„Leistungsfreiheit des Versicherers“ bedeutet allgemein seine einseitige Befreiung von seiner Einstandspflicht für einen Versicherungsfall. Gemäß Paragraph 158 c, Absatz eins, VersVG wird ungeachtet der Leistungsfreiheit des Versicherers im Verhältnis zum Versicherungsnehmer oder Mitversicherten im Verhältnis zwischen Versicherer und geschädigtem Dritten das Bestehen eines Versicherungsanspruchs des Versicherungsnehmers oder Mitversicherten fingiert.

Entscheidungstexte

  • RS0129255">7 Ob 145/13v
    Entscheidungstext OGH 13.11.2013 7 Ob 145/13v
    Veröff: SZ 2013/106
  • RS0129255">7 Ob 139/18v
    Entscheidungstext OGH 31.10.2018 7 Ob 139/18v
    Vgl
  • RS0129255">7 Ob 228/18g
    Entscheidungstext OGH 26.06.2019 7 Ob 228/18g
    nur: Gemäß § 158c Abs 1 VersVG wird ungeachtet der Leistungsfreiheit des Versicherers im Verhältnis zum Versicherungsnehmer oder Mitversicherten im Verhältnis zwischen Versicherer und geschädigtem Dritten das Bestehen eines Versicherungsanspruchs des Versicherungsnehmers oder Mitversicherten fingiert. (T1); Veröff: SZ 2019/58

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2013:RS0129255

Im RIS seit

28.02.2014

Zuletzt aktualisiert am

04.10.2021
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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