RS OGH 2019/7/25 8Ob3/12t, 2Ob52/19i

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.07.2019
beobachten
merken

Norm

AußStrG 2005 §170

Rechtssatz

Für eine Entscheidung des Verlassenschaftsgerichts darüber, welche Gegenstände in die Vermögenserklärungen aufgenommen oder daraus ausgeschieden werden sollen, besteht keine gesetzliche Grundlage.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2012:RS0127769

Im RIS seit

13.06.2012

Zuletzt aktualisiert am

27.07.2021
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten