Norm
AußStrG 2005 §170Rechtssatz
Für eine Entscheidung des Verlassenschaftsgerichts darüber, welche Gegenstände in die Vermögenserklärungen aufgenommen oder daraus ausgeschieden werden sollen, besteht keine gesetzliche Grundlage.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2012:RS0127769Im RIS seit
13.06.2012Zuletzt aktualisiert am
27.07.2021