Rechtssatz
Die im § 114 AußStrG angeordnete Beschreibung des Verlassenschaftsvermögens obliegt ausschließlich dem Erben. Dem Abhandlungsgericht steht eine Prüfung des eidesstättigen Vermögensbekenntnisses auf seine Richtigkeit nicht zu.Die im Paragraph 114, AußStrG angeordnete Beschreibung des Verlassenschaftsvermögens obliegt ausschließlich dem Erben. Dem Abhandlungsgericht steht eine Prüfung des eidesstättigen Vermögensbekenntnisses auf seine Richtigkeit nicht zu.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0007878Dokumentnummer
JJR_19861023_OGH0002_0070OB00671_8600000_001