RS OGH 1992/11/26 7Ob671/86, 9ObA129/92, 7Ob622/92

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Veröffentlicht am 23.10.1986
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Rechtssatz

Die im § 114 AußStrG angeordnete Beschreibung des Verlassenschaftsvermögens obliegt ausschließlich dem Erben. Dem Abhandlungsgericht steht eine Prüfung des eidesstättigen Vermögensbekenntnisses auf seine Richtigkeit nicht zu.Die im Paragraph 114, AußStrG angeordnete Beschreibung des Verlassenschaftsvermögens obliegt ausschließlich dem Erben. Dem Abhandlungsgericht steht eine Prüfung des eidesstättigen Vermögensbekenntnisses auf seine Richtigkeit nicht zu.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0007878

Dokumentnummer

JJR_19861023_OGH0002_0070OB00671_8600000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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