TE OGH 1992/11/26 7Ob622/92

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Veröffentlicht am 26.11.1992
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Wurz als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Warta, Dr.Egermann, Dr.Niederreiter und Dr.Schalich als weitere Richter in der Verlassenschaftssache nach der am 18.November 1989 verstorbenen Martina C***** infolge Revisionsrekurses der Edith L*****, vertreten durch Dr.Rudolf Zitta und Dr.Iris Harrer-Hörzinger, Rechtsanwälte in Salzburg, gegen den Beschluß des Landesgerichtes Salzburg als Rekursgerichtes vom 10. September 1992, GZ 22 R 433/92-42, womit der Beschluß des Bezirksgerichtes Salzburg vom 26.Juni 1992, GZ 21 A 95/89-35, teilweise bestätigt und teilweise abgeändert wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben.

Text

Begründung:

Martina C***** verstarb am 18.11.1989 ohne Hinterlassung einer letztwilligen Verfügung. Ihre Kinder Helga K*****, Roderich C***** und Edith L***** gaben aufgrund des Gesetzes zu je einem Drittel der Verlassenschaft eine unbedingte Erbserklärung ab. Bei der vom Gerichtskommissär am 27.2.1991 abgehaltenen Tagsatzung wurde Einvernehmen über die Erstattung eines eidesstättigen Vermögensbekenntnisses erzielt, in dem unter Punkt 7 die Firmenbeteiligung der Erblasserin als Komplementärin der "Österreichischen Wachdienst C***** & Co KG" für Zwecke des Abhandlungsverfahrens mit dem Kapitalkonto laut Bilanz zum 31.12.1989, sohin mit S 15,958.517,23 aufscheint. Gleichzeitig erklärten Helga K***** und Edith L*****, daß diese Bewertung ohne Präjudiz für ihre künftigen Auseinandersetzungsansprüche erfolge, dagegen betonte Roderich C*****, daß diese Bewertung dem Gesellschaftsvertrag entspreche. Aufgrund der sonstigen Aktiven und Passiven wurde der Reinnachlaß mit S 16,813.329,85 beziffert (ON 10). Dieses Protokoll wurde von Edith L***** mit der Begründung nicht unterfertigt, daß sie die Bewertung der Firmenbeteiligung auf Basis des steuerlichen Einheitswertes sowie die Streichung der Erklärung ihres Bruders wünsche (AS 41 in ON 13). In der Folge beantragte sie, daß eine Bilanz zum Todestag erstellt werden müsse (ON 14) und beantragte, daß das von Roderich C***** und in der Folge auch von Helga K***** unterfertigte Vermögensbekenntnis vom 27.2.1991 zurückgewiesen werde und daß ihnen aufgetragen werde, einen Bilanzentwurf zum Todestag binnen angemessener Frist zu erstellen (ON 17).

Edith L***** leistete der folgenden Aufforderung des Erstgerichtes vom 11.10.1991, entweder binnen 14 Tagen das eidesstättige Vermögensbekenntnis vom 27.2.1991 zu unterfertigen oder selbst ein eigenes zum 15.12.1991 vorzulegen, keine Folge und blieb der Vorladung vom 18.2.1992, die mit inhaltlich gleicher Aufforderung an sie erfolgt war, unentschuldigt fern. Sie erklärte bei der folgenden Einvernahme vom 2.6.1992 den genannten Forderungen des Erstgerichtes aus den bereits dargelegten Gründen nicht nachkommen zu wollen.

Das Erstgericht wies den Antrag der Edith L***** auf eine gegen ihren Bruder gerichtete Fristsetzung für die Erstellung einer Bilanz zum Todeszeitpunkt ab und trug ihr auf, binnen 14 Tagen entweder ein eigenes Vermögensbekenntnis zu erstellen oder jenes vom 27.2.1991 zu unterfertigen, widrigenfalls ein Säumniskurator bestellt werde. Streitigkeiten über die Vollständigkeit und Richtigkeit von Vermögensbekenntnissen seien im Rechtsweg auszutragen. Bei Differenzen der Erben über das Vermögen am Todestag sei die Erstellung von Teilvermögensbekenntnissen zulässig. Das Verlassenschaftsgericht habe nicht deren Richtigkeit zu überprüfen.

Das Rekursgericht gab dem Rekurs der Edith L***** nur teilweise Folge und bestätigte unter Punkt 1 die Abweisung ihrer Anträge auf Zurückweisung des Vermögensbekenntnisses ihrer Geschwister und auf Zurückweisung des Antrages, ihrem Bruder eine Frist zur Erstellung einer Bilanz zum 18.11.1989 aufzutragen. Es trug ihr unter Punkt 2 in Abänderung der vom Erstgericht gesetzten Frist auf, innerhalb von 3 Monaten entweder das eidesstättige Vermögensbekenntnis vom 27.2.1991 zu unterfertigen oder ein eigenes vorzulegen, widrigenfalls ein Säumniskurator bestellt werde. Es erklärte den Revisionsrekurs für zulässig. Rechtlich folgerte es, daß dem eidesstättigen Vermögensbekenntnis keine über das Abhandlungsverfahren hinausgehende Bedeutung zukomme, weshalb es einer inhaltlichen Prüfung durch das Abhandlungsgericht nicht zugänglich sei. Können sich die Miterben nicht auf ein Vermögensbekenntnis einigen, so hätten sie Teilvermögensbekenntnisse zu erstatten, deren Überprüfung dem Rechtsweg überlassen werden müsse. Wenn auch gleich wie beim Inventar auf den Besitz zum Todeszeitpunkt abzustellen sei, müsse ddenoch das von Roderich C***** und Helga K***** am 27.2.1991 erstattete Vermögensbekenntnis der Abhandlung zugrundegelegt werden. Der Rekurswerberin stehe kein Recht auf Schätzung der Firmenbeteiligung durch das Abhandlungsgericht zu. Lediglich die ihr zur Erstattung eines Teilvermögensbekenntnisses eingeräumte Frist sei zu kurz bemessen worden.

Rechtliche Beurteilung

Der gegen diese Entscheidung erhobene Revisionsrekurs der Edith L***** ist nicht berechtigt.

Nach § 114 Abs.1 AußStrG hat der Erbe im Falle einer unbedingten Erbserklärung das Verlassenschaftsvermögen nach all seinen Bestandteilen, ebenso wie in einem Inventar, zu beschreiben und die Richtigkeit der Angaben mit eigenhändiger Unterschrift an Eides Statt zu bekräftigen. Dieses Vermögensbekenntnis ist der Abhandlungspflege anstatt des Inventars zugrundezulegen (Abs.2 leg. cit.). Im Gesetz ist nicht geregelt, ob das Gericht ein unrichtiges oder doch zumindest zweifelhaftes eidesstättiges Vermögensbekenntnis überprüfen kann oder soll (vgl. 6 Ob 737/82). Es gibt sohin keine gesetzliche Bestimmung, wonach das Abhandlungsgericht von Amts wegen oder über Antrag eines Beteiligten Erhebungen über die Richtigkeit des eidesstättigen Vemögensbekenntnisses vorzunehmen hat (vgl. EFSlg. 52.865, zuletzt 9 Ob A 129/92). Das Vermögensbekenntnis ist daher ohne Erhebung seiner Richtigkeit anstelle des Inventars der Abhandlungspflege zugrundezulegen (vgl. Koziol-Welser9 II, 399, SZ 42/55 = NZ 1969, 121). Dem Vermögensbekenntnis kommen auch keinerlei Wirkungen über das Abhandlungsverfahren hinaus zu (vgl. EvBl. 1974/226 = NZ 1974, 155, EFSlg. 47.339). Die Absicht der Revisionsrekurswerberin, ihren Bruder zu zwingen, eine für die Abschichtung einer Kommanditistin den handelsrechtlichen Vorschriften entsprechende Bilanz zu erstellen, kann daher nur im streitigen Verfahren verwirklicht werden (vgl. EFSlg. 50.062):

Es ist selbstverständlich, daß die Revisionsrekurswerberin nicht gezwungen werden kann, ihrer Ansicht nach unrichtige Angaben eines anderen Miterben mit ihrer Unterschrift an Eides Statt zu bekräftigen. Dies wird von ihr aber gar nicht verlangt. Vielmehr wird ihr wegen ihrer ursprünglichen Zustimmung zu dem mit Hilfe des Gerichtskommissärs erstellten Vermögensbekenntnisses die Alternative eingeräumt, ein eigenes eidesstättiges Vermögensbekenntnis nach ihrem Wissen zu erstellen, weil jeder Miterbe berechtigt ist, seinerseits ein gesondertes eidesstättiges Vermögensbekenntnis vorzulegen (vgl. 7 Ob 689/84). Er kann darin das Verlassenschaftsvermögen mit dem Hinweis beschreiben, daß weiteres Vermögen nach seiner Überzeugung zwar vorhanden, daß ihm aber Näheres nicht bekannt ist. Er kann auch das bereits vorliegende eidesstättige Vermögensbekenntnis mit einem derartigen Hinweis unterfertigen (vgl. EFSlg. 50.057).

Im vorliegenden Fall gesteht die Rechtsmittelwerberin zu, daß über den Vermögensstand der Erblasserin zum Todestag keinerlei Meinungsverschiedenheiten mit den anderen Miterben bestehen und daß sohin die von ihrem Bruder im Vermögensbekenntnis vom 27.2.1991 angegebene Firmenbeteiligung der Erblasserin ihrem Umfang nach unbestritten ist. Strittig sei nur, zu welchem Stichtag dieses Vermögen zu erfassen (gemeint ist wohl zu bewerten) ist (vgl. AS 156 in ON 37). Aus diesem Grund ist es unerheblich, daß Roderich C***** und Helga K***** ihrem eidesstättigen Vermögensbekenntnis eine Bilanz zum 30.12.1989 zugrundegelegt haben, weil unzweifelhaft feststeht, daß das damit ausgewiesene Vermögen gleich jenem am Todestag der Erblasserin angegeben wird. Der Revisionsrekurswerberin kann auch nicht beigepflichtet werden, daß sie bei Meinungsdifferenzen mit den anderen Miterben nicht verpflichtet sei, ein eigenes eidesstättiges Vermögensbekenntnis zu erstellen, weil die Bestimmung des § 114 AußStrG alle Miterben trifft. Dies steht auch nicht einem Abschluß des Verlassenschaftsverfahrens entgegen. Werden in Teilvermögensbekenntnissen von den Miterben widersprechende Angaben gemacht, so kann das Verlassenschaftsgericht auch nur die Aktiven und Passiven aus einem der Vermögensbekenntnisse der Abhandlung zugrundelegen. Dies stellt keinen Eingriff in die Rechtssphäre der anderen Miterben dar, deren Angaben nicht übernommen werden (vgl. EFSlg. 30.426 sowie 2 Ob 137/56). Mit einer auf einem solchen Vermögensbekenntnis basierenden Einanwortung wird nicht, wie die Rechtsmittelwerberin irrig meint, über Vermögenswerte verfügt, sondern nur der Übergang aller Rechte und Pflichten des Erblassers wie Besitz, Eigentum, Forderungen oder Verbindlichkeiten u.ä. ohne Aufzählung der einzelnen Bestandteile des Nachlasses auf die Erben im Wege der Gesamtrechtsnachfolge vollzogen (vgl. Welser in Rummel ABGB2 §§ 797, 798 Rz 5, Ehrenzweig-Kralik3, 324).

Dem Revisionsrekurs der Edith L***** war daher nicht Folge zu geben.

Anmerkung

E33228

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:0070OB00622.92.1126.000

Dokumentnummer

JJT_19921126_OGH0002_0070OB00622_9200000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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