Norm
ASVG §255 Abs2Rechtssatz
Für die Frage des Erhalts des Berufsschutzes nach § 255 Abs 2 ASVG ist gemessen am Konzept des Gesetzgebers und zur Vermeidung einer dem Gleichheitssatz widersprechenden Rechtslage das Vorliegen einer planwidrigen Gesetzeslücke bei der Frage der Erstreckung der Rahmenfrist anzunehmen, die im Hinblick auf das Gebot der verfassungskonformen Interpretation im Wege der analogen Anwendung des § 255 Abs 4 Z 1 ASVG zu schließen ist.Für die Frage des Erhalts des Berufsschutzes nach Paragraph 255, Absatz 2, ASVG ist gemessen am Konzept des Gesetzgebers und zur Vermeidung einer dem Gleichheitssatz widersprechenden Rechtslage das Vorliegen einer planwidrigen Gesetzeslücke bei der Frage der Erstreckung der Rahmenfrist anzunehmen, die im Hinblick auf das Gebot der verfassungskonformen Interpretation im Wege der analogen Anwendung des Paragraph 255, Absatz 4, Ziffer eins, ASVG zu schließen ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2014:RS0129361Im RIS seit
08.05.2014Zuletzt aktualisiert am
17.09.2019