Norm
ASVG §255 Abs2 ARechtssatz
Für die Erlangung des Berufsschutzes stellt der Gesetzgeber grundsätzlich auf die bestimmte Mindestversicherungszeit einer qualifizierten Erwerbstätigkeit in einem bestimmten Rahmenzeitraum ab, bei jenen Versicherten, bei denen nur ein kürzerer Beobachtungszeitraum vorliegt, hingegen auf das Erfordernis der sogenannten „Halbdeckung“ mit einer absoluten Untergrenze von zwölf Monaten einer qualifizierten Tätigkeit. Darin liegt weder eine Diskriminierung aufgrund des Alters noch ist diese Regelung unsachlich.
Dass der Gesetzgeber für die zweite Gruppe ? mangels Vorliegens der Grundvoraussetzungen einer ausreichenden Ausübungszeit (7,5 Jahre) für die Erlangung von Berufsschutz ? keine Rahmenfristerstreckung vorgesehen hat, und die „Hälfteregelung“ bezogen auf den Berufsschutz für diese (Kurzzeit?)Versicherten daher unbeschränkt gilt, führt zu keiner anderen Beurteilung.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2014:RS0129831Im RIS seit
09.02.2015Zuletzt aktualisiert am
20.11.2018