Norm
StGB §156 Abs1Rechtssatz
Bei einheitlichem Tatgeschehen und Identität des Objekts tritt die fahrlässige Tatbegehung (§ 159 Abs 1 StGB) gegenüber der vorsätzlichen Begehung in Sinn des § 156 Abs 1 StGB nach dem Scheinkonkurrenztyp der Subsidiarität zurück.Bei einheitlichem Tatgeschehen und Identität des Objekts tritt die fahrlässige Tatbegehung (Paragraph 159, Absatz eins, StGB) gegenüber der vorsätzlichen Begehung in Sinn des Paragraph 156, Absatz eins, StGB nach dem Scheinkonkurrenztyp der Subsidiarität zurück.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2009:RS0124805Im RIS seit
03.07.2009Zuletzt aktualisiert am
13.11.2019