Norm
StVG §179a Abs2Rechtssatz
Das in § 330a ASVG normierte Verbot des Pflegeregresses ist nach dem klaren Gesetzeswortlaut auf den Bereich der Sozialhilfe beschränkt. Bei der nach § 179a Abs 2 erster Satz StVG gebotenen Beurteilung, ob durch die Verpflichtung zur Zahlung der Behandlungskosten das Fortkommen des bedingt Entlassenen erschwert würde, ist daher dessen Vermögen sehr wohl in Anschlag zu bringen.Das in Paragraph 330 a, ASVG normierte Verbot des Pflegeregresses ist nach dem klaren Gesetzeswortlaut auf den Bereich der Sozialhilfe beschränkt. Bei der nach Paragraph 179 a, Absatz 2, erster Satz StVG gebotenen Beurteilung, ob durch die Verpflichtung zur Zahlung der Behandlungskosten das Fortkommen des bedingt Entlassenen erschwert würde, ist daher dessen Vermögen sehr wohl in Anschlag zu bringen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2019:RS0132826Im RIS seit
14.11.2019Zuletzt aktualisiert am
14.11.2019