RS OGH 2019/10/15 10Ob62/14m, 10Ob37/14k, 10Ob7/15z, 10Ob7/17b, 10Ob45/18t, 10Ob61/19x

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Veröffentlicht am 15.10.2019
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Norm

UVG §3
UVG §8
  1. UVG § 3 heute
  2. UVG § 3 gültig ab 01.01.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2009
  3. UVG § 3 gültig von 01.03.1992 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 628/1991
  1. UVG § 8 heute
  2. UVG § 8 gültig ab 01.01.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2009
  3. UVG § 8 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2003
  4. UVG § 8 gültig von 07.11.1985 bis 31.12.2004

Rechtssatz

Auch wenn das unzuständige Gericht den Exekutionsantrag gemäß § 44 JN an das zuständige Gericht überweisen muss, kann die Einbringung eines Exekutionsantrags bei „irgendeinem“ Gericht kein tauglicher Antrag (im Sinne einer „Wahrung“ des Einbringungsmonats iSd § 8 UVG) sein. Maßgeblich ist vielmehr das Einlangen des Exekutionsantrags beim zuständigen Gericht, soweit dieses auch ex ante als zuständig erkennbar war.Auch wenn das unzuständige Gericht den Exekutionsantrag gemäß Paragraph 44, JN an das zuständige Gericht überweisen muss, kann die Einbringung eines Exekutionsantrags bei „irgendeinem“ Gericht kein tauglicher Antrag (im Sinne einer „Wahrung“ des Einbringungsmonats iSd Paragraph 8, UVG) sein. Maßgeblich ist vielmehr das Einlangen des Exekutionsantrags beim zuständigen Gericht, soweit dieses auch ex ante als zuständig erkennbar war.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2014:RS0129828

Im RIS seit

09.02.2015

Zuletzt aktualisiert am

21.01.2020
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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