RS OGH 2019/11/28 2Ob194/14i, 9Ob66/17x, 6Ob169/19z, 2Ob197/19p

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.11.2019
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Norm

ABGB §281
ZPO §219
AußStrG 2005 §22
AußStrG 2005 §141
AußStrG 2005 §161
AußStrG 2005 idF 2. ErwSchG §141 Abs1
Geo §170
  1. ABGB § 281 heute
  2. ABGB § 281 gültig ab 01.07.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2017
  3. ABGB § 281 gültig von 01.07.2007 bis 30.06.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/2006
  4. ABGB § 281 gültig von 01.01.2005 bis 30.06.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2004
  5. ABGB § 281 gültig von 01.07.1984 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 136/1983
  1. ZPO § 219 heute
  2. ZPO § 219 gültig ab 01.05.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/2022
  3. ZPO § 219 gültig von 25.05.2018 bis 30.04.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 32/2018
  4. ZPO § 219 gültig von 01.01.2005 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 128/2004
  5. ZPO § 219 gültig von 30.12.1993 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 940/1993
  6. ZPO § 219 gültig von 01.01.1898 bis 29.12.1993

Rechtssatz

Werden (aber) in einem Verlassenschaftsverfahren einander widersprechende Erbantrittserklärungen abgegeben, ohne dass ein Einigungsversuch durch den Gerichtskommissär gemäß § 160 AußStrG gelingt, und ist daher das Verfahren in das Stadium der Entscheidung über das Erbrecht eingetreten, erscheint es auch unter dem Gesichtspunkt des Zwecks des Sachwalterschaftsverfahrens sinnvoll, in bestimmt und einzeln oder zumindest nach Gattungsmerkmalen zu bezeichnende (zB den Gesundheitszustand des Erblassers betreffende), relevante Teile des Sachwalterschaftsakts Einsicht zu gewähren. Um dem besonderen Schutzgedanken des Sachwalterschaftsverfahrens Rechnung zu tragen, ist aber zu verlangen, dass jeweils konkret dargelegt wird, warum die jeweiligen Aktenteile geeignet sind, die Erforschung des wahren letzten Willens des Erblassers substantiell zu verbessern. Damit soll letztlich sichergestellt werden, dass bei der Entscheidung über das Erbrecht sämtliche relevanten Erkenntnisquellen genutzt werden, die den wahren Willen des Erblassers zutage fördern können.Werden (aber) in einem Verlassenschaftsverfahren einander widersprechende Erbantrittserklärungen abgegeben, ohne dass ein Einigungsversuch durch den Gerichtskommissär gemäß Paragraph 160, AußStrG gelingt, und ist daher das Verfahren in das Stadium der Entscheidung über das Erbrecht eingetreten, erscheint es auch unter dem Gesichtspunkt des Zwecks des Sachwalterschaftsverfahrens sinnvoll, in bestimmt und einzeln oder zumindest nach Gattungsmerkmalen zu bezeichnende (zB den Gesundheitszustand des Erblassers betreffende), relevante Teile des Sachwalterschaftsakts Einsicht zu gewähren. Um dem besonderen Schutzgedanken des Sachwalterschaftsverfahrens Rechnung zu tragen, ist aber zu verlangen, dass jeweils konkret dargelegt wird, warum die jeweiligen Aktenteile geeignet sind, die Erforschung des wahren letzten Willens des Erblassers substantiell zu verbessern. Damit soll letztlich sichergestellt werden, dass bei der Entscheidung über das Erbrecht sämtliche relevanten Erkenntnisquellen genutzt werden, die den wahren Willen des Erblassers zutage fördern können.

Entscheidungstexte

  • RS0130172">2 Ob 194/14i
    Entscheidungstext OGH 08.06.2015 2 Ob 194/14i
    Veröff: SZ 2015/54
  • RS0130172">9 Ob 66/17x
    Entscheidungstext OGH 28.11.2017 9 Ob 66/17x
    Auch;
  • RS0130172">6 Ob 169/19z
    Entscheidungstext OGH 24.09.2019 6 Ob 169/19z
    Vgl; Beisatz: Hier: Keine ausreichende Darlegung des rechtlichen Interesses an der Einsicht in einem Firmenbuchakt. (T1)
  • RS0130172">2 Ob 197/19p
    Entscheidungstext OGH 28.11.2019 2 Ob 197/19p
    Vgl; Beisatz: Hier: § 141 Abs 1 AußStrG idF 2. ErwSchG. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2015:RS0130172

Im RIS seit

26.08.2015

Zuletzt aktualisiert am

08.01.2020
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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