TE OGH 2019/9/24 6Ob169/19z

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Veröffentlicht am 24.09.2019
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Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Schramm als Vorsitzenden sowie die Hofräte Dr. Gitschthaler, Univ.-Prof. Kodek und Dr. Nowotny und die Hofrätin Dr. Faber als weitere Richter in der Firmenbuchsache der D***** GmbH in Liquidation, FN *****, wegen Akteneinsicht, über den Revisionsrekurs der MMag. C*****, vertreten durch Dr. Johannes Eltz, Rechtsanwalt in Wien, gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Rekursgericht vom 28. Juni 2019, GZ 6 R 211/19x-19, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 71 Abs 3 AußStrG).Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des Paragraph 62, Absatz eins, AußStrG zurückgewiesen (Paragraph 71, Absatz 3, AußStrG).

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Die Frage des rechtlichen Interesses an der Akteneinsicht (hier nach § 15 Abs 1 FBG iVm § 22 AußStrG, § 219 Abs 2 ZPO) stellt regelmäßig eine Einzelfallentscheidung dar (RS0079198; 6 Ob 243/16b).Die Frage des rechtlichen Interesses an der Akteneinsicht (hier nach Paragraph 15, Absatz eins, FBG in Verbindung mit Paragraph 22, AußStrG, Paragraph 219, Absatz 2, ZPO) stellt regelmäßig eine Einzelfallentscheidung dar (RS0079198; 6 Ob 243/16b).

Von den von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen ist das Rekursgericht nicht abgewichen. Aus der Entscheidung 2 Ob 194/14i, auf die sich die Revisionsrekurswerberin beruft, ist für den vorliegenden Fall nichts abzuleiten. Diese Entscheidung betraf vielmehr den Fall, dass in einem Verlassenschaftsverfahren einander widersprechende Erbantrittserklärungen abgegeben wurden, ohne dass ein Einigungsversuch durch den Gerichtskommissär gemäß § 160 AußStrG gelingt. In einer derartigen Konstellation erachtete es der Oberste Gerichtshof für sinnvoll, in bestimmte und einzeln oder zumindest nach Gattungsmerkmalen zu bezeichnende relevante Teile des Sachwalterschaftsakts Einsicht zu gewähren. Ausdrücklich wurde in der zitierten Entscheidung jedoch ausgesprochen, dass konkret darzulegen ist, warum die jeweiligen Aktenteile geeignet sind, die Erforschung des wahren letzten Willens des Erblassers substantiell zu verbessern.Von den von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen ist das Rekursgericht nicht abgewichen. Aus der Entscheidung 2 Ob 194/14i, auf die sich die Revisionsrekurswerberin beruft, ist für den vorliegenden Fall nichts abzuleiten. Diese Entscheidung betraf vielmehr den Fall, dass in einem Verlassenschaftsverfahren einander widersprechende Erbantrittserklärungen abgegeben wurden, ohne dass ein Einigungsversuch durch den Gerichtskommissär gemäß Paragraph 160, AußStrG gelingt. In einer derartigen Konstellation erachtete es der Oberste Gerichtshof für sinnvoll, in bestimmte und einzeln oder zumindest nach Gattungsmerkmalen zu bezeichnende relevante Teile des Sachwalterschaftsakts Einsicht zu gewähren. Ausdrücklich wurde in der zitierten Entscheidung jedoch ausgesprochen, dass konkret darzulegen ist, warum die jeweiligen Aktenteile geeignet sind, die Erforschung des wahren letzten Willens des Erblassers substantiell zu verbessern.

Im vorliegenden Fall begehrt die Revisionsrekurswerberin Einsicht in einen Firmenbuchakt. Eine Einantwortung ist nach der Aktenlage noch nicht erfolgt; es gibt auch andere erbantrittserklärte Erben. Die Revisionsrekurswerberin wurde auch nicht zur Vertreterin der Verlassenschaft des Gesellschafters bestellt.

Die Antragstellerin hat sich darauf beschränkt, zur Begründung ihres rechtlichen Interesses auf ihre Stellung als präsumtive Erbin und nicht näher konkretisierte „bereits bekannte Handlungen des nach wie vor im Firmenbuch eingetragenen Treuhänders (= Minderheitsgesellschafters)“ hinzuweisen. Wenn das Rekursgericht bei dieser Sachlage darin keine ausreichende Dartuung eines rechtlichen Interesses der Revisionsrekurswerberin erblickte, ist dies nicht zu beanstanden.

Ein derartiges Interesse der Revisionsrekurswerberin kann auch nicht daraus abgeleitet werden, dass sie eine Vorsorgevollmacht des verstorbenen Gesellschafters und Liquidators hatte. Diese Vorsorgevollmacht erlosch durch den Tod den Liquidators am 24. 12. 2018 (Schauer in Klete?ka/Schauer, ABGB-ON1.02 §§ 284 f Rz 21). Warum die Akteneinsicht im konkreten Fall „zur Erforschung des wahren Willens des Erblassers“ erforderlich sein soll, ist dem Antrag der Revisionsrekurswerberin nicht zu entnehmen.Ein derartiges Interesse der Revisionsrekurswerberin kann auch nicht daraus abgeleitet werden, dass sie eine Vorsorgevollmacht des verstorbenen Gesellschafters und Liquidators hatte. Diese Vorsorgevollmacht erlosch durch den Tod den Liquidators am 24. 12. 2018 (Schauer in Klete?ka/Schauer, ABGB-ON1.02 Paragraphen 284, f Rz 21). Warum die Akteneinsicht im konkreten Fall „zur Erforschung des wahren Willens des Erblassers“ erforderlich sein soll, ist dem Antrag der Revisionsrekurswerberin nicht zu entnehmen.

Zusammenfassend bringt die Revisionsrekurswerberin sohin keine Rechtsfragen der von § 62 Abs 1 AußStrG geforderten Bedeutung zur Darstellung, sodass er spruchgemäß zurückzuweisen war.Zusammenfassend bringt die Revisionsrekurswerberin sohin keine Rechtsfragen der von Paragraph 62, Absatz eins, AußStrG geforderten Bedeutung zur Darstellung, sodass er spruchgemäß zurückzuweisen war.

Textnummer

E126369

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2019:0060OB00169.19Z.0924.000

Im RIS seit

22.10.2019

Zuletzt aktualisiert am

22.10.2019
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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