RS OGH 1995/9/19 4Ob553/95, 9Ob237/98p, 7Ob48/03i, 1Ob97/06f, 9Ob15/07g, 7Ob175/07x, 10Ob89/07x, 9Ob

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Veröffentlicht am 19.09.1995
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Norm

ZPO §219 Abs2
AußStrG 2005 §22

Rechtssatz

Einem Dritten kann Einsichtnahme und Abschriftnahme von Prozessakten gestattet werden, wenn er ein rechtliches Interesse glaubhaft macht, wobei ein allgemeines öffentliches Interesse an Information sowie ein reines Informationsbedürfnis des Einsichtbegehrenden selbst nicht ausreicht. Das rechtliche Interesse muss ein in der Rechtsordnung gegründetes und von ihr gebilligtes Interesse sein, das über das bloß wirtschaftliche Interesse oder über Interessen der Information, der Pietät, des Anstands oder der Ethik hinausreicht.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 553/95
    Entscheidungstext OGH 19.09.1995 4 Ob 553/95
  • 9 Ob 237/98p
    Entscheidungstext OGH 02.09.1998 9 Ob 237/98p
    Beisatz: Die Akteneinsicht muss also Bedeutung für die rechtlichen Verhältnisse des Dritten haben, die Kenntnis des betreffenden Akteninhaltes muss sich auf die privatrechtlichen oder öffentlich-rechtlichen Verhältnisse des Dritten günstig auswirken; ein bloß wirtschaftliches Interesse reicht nicht aus. (T1)
  • 7 Ob 48/03i
    Entscheidungstext OGH 19.03.2003 7 Ob 48/03i
    Auch; Beis wie T1; Veröff: SZ 2003/22
  • 1 Ob 97/06f
    Entscheidungstext OGH 16.05.2006 1 Ob 97/06f
    Vgl auch; Beisatz: Das (wirtschaftliche) Interesse, vor den übrigen Gläubigern zum Zug zu kommen, ist nicht zu schützen. (T2)
  • 9 Ob 15/07g
    Entscheidungstext OGH 30.05.2007 9 Ob 15/07g
    Auch; Beisatz: Das rechtliche Interesse muss ein in der Rechtsordnung gegründetes und von ihr gebilligtes Interesse sein, das über ein bloß wirtschaftliches Interesse oder über ein reines Informationsbedürfnis des Einsichtbegehrenden hinausreicht. (T3)
  • 7 Ob 175/07x
    Entscheidungstext OGH 29.08.2007 7 Ob 175/07x
    Auch; Beisatz: Ein Sachwalter ist auch nach dem Tod des Betroffenen nicht als „dritte Person" im Sinn des § 219 ZPO anzusehen. (T4)
    Veröff: SZ 2007/135
  • 10 Ob 89/07x
    Entscheidungstext OGH 09.10.2007 10 Ob 89/07x
    Auch; Beisatz: Ob die Voraussetzungen für eine Akteneinsicht Dritter erfüllt sind, ist jeweils nach den Umständen des Einzelfalls zu beurteilen und stellt daher grundsätzlich keine erhebliche Rechtsfrage dar (so bereits 9 Ob 15/07g). (T5)
  • 9 Ob 87/08x
    Entscheidungstext OGH 28.01.2009 9 Ob 87/08x
    Auch; Beis wie T3; Beisatz: Liegt die Zustimmung der Parteien - wie hier - nicht vor, ist eine zweistufige Prüfung vorzunehmen. Zunächst ist zu prüfen, ob ein rechtliches Interesse des Dritten, der Einsicht begehrt, besteht. Erst wenn dieses bejaht wird, ist die Abwägung vorzunehmen, ob das Recht des Dritten dasjenige der Verfahrensparteien überwiegt. (T6)
  • 8 Ob 88/09p
    Entscheidungstext OGH 30.07.2009 8 Ob 88/09p
    Auch; Beis wie T5; Beisatz: Hier: Kein Recht auf Akteneinsicht in den Sachwalterschaftsakt nach Tod des Betroffenen für denjenigen, der Pflichtteilsansprüche nach dem verstorbenen Betroffenen geltend machen will. (T7)
  • 3 Ob 58/12v
    Entscheidungstext OGH 18.04.2012 3 Ob 58/12v
    Vgl; Auch Beis wie T3; Beis wie T5
  • 1 Ob 98/12m
    Entscheidungstext OGH 01.08.2012 1 Ob 98/12m
    Vgl auch
  • 5 Ob 53/14a
    Entscheidungstext OGH 23.04.2014 5 Ob 53/14a
    Vgl auch; Beisatz: Die Akteneinsicht ist die Informationsaufnahme aus dem Gerichtsakt (vgl Danzl, Geo5 § 170 Anm 7). Dabei handelt es sich schon begrifflich um einen einmaligen Vorgang und um kein unbefristetes Recht, welches ? einmal bewilligt ? nach Belieben des (einmal) Einsichtsberechtigten immer wiederholt werden könnte. Vielmehr müsste eine neuerliche Akteneinsicht erneut beantragt und darüber neuerlich entschieden werden, können sich doch zwischenzeitig die Bewilligungsvoraussetzungen geändert haben. (T8)
  • 2 Ob 219/13i
    Entscheidungstext OGH 28.03.2014 2 Ob 219/13i
    Auch
  • 1 Ob 165/14t
    Entscheidungstext OGH 18.09.2014 1 Ob 165/14t
    Vgl auch; Beisatz: Ein bloß wirtschaftliches Interesse oder Interesse an der Information reicht nicht aus. (T9)
    Beisatz: Informationen, die allenfalls der Beurteilung der Erfolgsaussichten eines möglichen Regressprozesses dienlich sein können, berühren aber ausschließlich wirtschaftliche Interessen. (T10)
    Beisatz: Hier: Kein Recht auf Akteneinsicht im Verlassenschaftsverfahren für denjenigen, der mit dem Verstorbenen eine Solidarverpflichtung eingegangen ist, solange dessen Regressanspruch noch nicht feststeht. (T11)
  • 16 Ok 9/14f
    Entscheidungstext OGH 28.11.2014 16 Ok 9/14f
    Beis wie T6; Beis wie T8
  • 16 Ok 10/14b
    Entscheidungstext OGH 28.11.2014 16 Ok 10/14b
    Beis wie T6; Beis wie T8
  • 17 Os 40/14g
    Entscheidungstext OGH 24.11.2014 17 Os 40/14g
    Vgl
  • 6 Ob 197/14k
    Entscheidungstext OGH 15.12.2014 6 Ob 197/14k
    Auch; Beisatz: Ein rechtliches Interesse ist auch demjenigen zuzubilligen, der etwa schlüssig behauptet, Noterbe oder Vermächtnisnehmer des Verstorbenen zu sein und gegen den Erben Ansprüche stellen zu wollen. (T12)
    Veröff: SZ 2014/127
  • 2 Ob 9/17p
    Entscheidungstext OGH 26.01.2017 2 Ob 9/17p
    Auch; Beis wie T3; Beisatz: Hier: Einsicht in den Verlassenschaftsakt zur Ermittlung allfälliger Exekutionsobjekte. (T13)
  • 6 Ob 243/16b
    Entscheidungstext OGH 29.03.2017 6 Ob 243/16b
    Auch; Beis wie T5; Beisatz: Eine Ausnahme gälte daher nur dann, wenn dem Rekursgericht eine auffallende Fehlbeurteilung unterlaufen wäre. (T14)
    Beisatz: Auch der Umstand, dass es (noch) keine Rechtsprechung zur Frage gibt, inwieweit schon ein gegen den Stifter einer Privatstiftung erhobener Aufteilungsanspruch nach den §§ 81 ff EheG die Akteneinsicht der geschiedenen Gattin in den Firmenbuchakt der Privatstiftung zulässt, bildet keine erhebliche Rechtsfrage. Auch insoweit sind im Hinblick auf die vielen verschiedenen möglichen tatsächlichen Konstellationen im Einzelfall keine generellen Aussagen zur Akteneinsicht möglich. (T15)
  • 2 Ob 41/17v
    Entscheidungstext OGH 28.03.2017 2 Ob 41/17v
    Auch; Beis wie T3
  • 2 Ob 52/18p
    Entscheidungstext OGH 25.04.2018 2 Ob 52/18p
    Veröff: SZ 2018/31
  • 2 Ob 53/18k
    Entscheidungstext OGH 26.02.2019 2 Ob 53/18k
    Vgl auch; Beis wie T6
  • 6 Ob 45/19i
    Entscheidungstext OGH 24.07.2019 6 Ob 45/19i
    Auch; Beis wie T6; Veröff: SZ 2019/66
  • 2 Ob 37/19h
    Entscheidungstext OGH 17.12.2019 2 Ob 37/19h
    Vgl; Beis wie T8; Beisatz: Hier: Erlangung von Auskünften im Verlassenschaftsverfahren über das Nichtvorliegen von Aktenstücken mit bestimmt en Erklärungen des Erbanwärters. (T16)
    Veröff: SZ 2019/120
  • 6 Ob 116/20g
    Entscheidungstext OGH 15.09.2020 6 Ob 116/20g
    Beis wie T2; Beis wie T5; Beis wie T6; Beis wie T14; Beisatz: Bei der Prüfung kommt es darauf an, ob das Recht des Dritten dasjenige der Verfahrensparteien überwiegt (RS0079198 [T6]). Dabei kommt es darauf an, ob die Akteneinsicht des Dritten unbedingt nötig ist oder ob sie einen unverhältnismäßigen Eingriff in die Privatsphäre darstellt. (T17)
  • 2 Ob 21/22k
    Entscheidungstext OGH 16.03.2022 2 Ob 21/22k
    Beis wie T6; Beisatz: Kein rechtliches Interesse, sondern ein wirtschaftliches Interesse, ist gegeben, wenn der Antragstellerin die Höhe des Reinnachlasses lediglich deshalb erfahren möchte, um abschätzen zu können, ob sich die Mühen und Risiken einer Erbantrittserklärung oder einer Erbschaftsklage „lohnen“. (T18)

Schlagworte

wirtschaftliches Interesse

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0079198

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

10.06.2022
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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