Norm
ZPO §598Rechtssatz
Die Nichtbeachtung eines Antrags auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung durch das Schiedsgericht stellt entgegen der alten Rechtslage regelmäßig einen Aufhebungsgrund im Sinn des § 611 Abs 2 Z 2 ZPO dar.Die Nichtbeachtung eines Antrags auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung durch das Schiedsgericht stellt entgegen der alten Rechtslage regelmäßig einen Aufhebungsgrund im Sinn des Paragraph 611, Absatz 2, Ziffer 2, ZPO dar.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2010:RS0126091Im RIS seit
01.09.2010Zuletzt aktualisiert am
19.06.2020