RS OGH 2020/1/15 7Ob111/10i, 18OCg9/19a

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 15.01.2020
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Norm

ZPO §598
ZPO §611 Abs2 Z2
  1. ZPO § 598 heute
  2. ZPO § 598 gültig ab 01.07.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 7/2006
  3. ZPO § 598 gültig von 01.05.1983 bis 30.06.2006 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 135/1983
  1. ZPO § 611 heute
  2. ZPO § 611 gültig ab 01.07.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 7/2006

Rechtssatz

Die Nichtbeachtung eines Antrags auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung durch das Schiedsgericht stellt entgegen der alten Rechtslage regelmäßig einen Aufhebungsgrund im Sinn des § 611 Abs 2 Z 2 ZPO dar.Die Nichtbeachtung eines Antrags auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung durch das Schiedsgericht stellt entgegen der alten Rechtslage regelmäßig einen Aufhebungsgrund im Sinn des Paragraph 611, Absatz 2, Ziffer 2, ZPO dar.

Entscheidungstexte

  • RS0126091">7 Ob 111/10i
    Entscheidungstext OGH 30.06.2010 7 Ob 111/10i
    Veröff: SZ 2010/75
  • RS0126091">18 OCg 9/19a
    Entscheidungstext OGH 15.01.2020 18 OCg 9/19a
    Vgl; Beisatz: Daran ist grundsätzlich festzuhalten. Unter den gegebenen Umständen (die Klägerin hatte angekündigt, nicht zur Verhandlung zu erscheinen, die Beklagte hatte auf die Verhandlung verzichtet, ein Personalbeweis war nicht aufzunehmen) ist die Auffassung des Schiedsgerichts, dass eine zwecklose Verhandlung nicht durchgeführt werden müsse, nach dem Kalkül des § 611 Abs 2 Z 5 ZPO nicht zu beanstanden. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2010:RS0126091

Im RIS seit

01.09.2010

Zuletzt aktualisiert am

19.06.2020
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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