RS OGH 2020/1/21 1Ob166/12m, 10Ob27/19x

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.01.2020
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Norm

NÖGebrauchsabgG §1a
nö StrG §18 Abs1
nö StrG §18 Abs3

Rechtssatz

Dass die Kumulierung von verwaltungsbehördlicher Bewilligung (Gebrauchserlaubnis) und privatrechtlicher Vereinbarung (Sondernutzung) vom Landesgesetzgeber gewollt ist, zeigt sich auch durch den mit 1. 1. 2011 in Kraft getretenen § 1a NÖ GebrauchsabgG, in dem ausdrücklich festgehalten wird, dass dadurch § 18 des NÖ StrG nicht berührt wird. Nutzungen, die über den Gemeingebrauch hinausgehen, sollen nur zulässig sein, wenn sie besonders ? auf privatrechtlicher (§ 18 NÖ StrG) und auf öffentlich?rechtlicher Grundlage (Gebrauchserlaubnis nach dem NÖ GebrauchsabgG) ? eingeräumt werden.Dass die Kumulierung von verwaltungsbehördlicher Bewilligung (Gebrauchserlaubnis) und privatrechtlicher Vereinbarung (Sondernutzung) vom Landesgesetzgeber gewollt ist, zeigt sich auch durch den mit 1. 1. 2011 in Kraft getretenen Paragraph eins a, NÖ GebrauchsabgG, in dem ausdrücklich festgehalten wird, dass dadurch Paragraph 18, des NÖ StrG nicht berührt wird. Nutzungen, die über den Gemeingebrauch hinausgehen, sollen nur zulässig sein, wenn sie besonders ? auf privatrechtlicher (Paragraph 18, NÖ StrG) und auf öffentlich?rechtlicher Grundlage (Gebrauchserlaubnis nach dem NÖ GebrauchsabgG) ? eingeräumt werden.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2012:RS0128536

Im RIS seit

27.03.2013

Zuletzt aktualisiert am

02.03.2020
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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