RS OGH 2020/2/20 2Ob106/12w, 4Ob142/18p, 6Ob175/18f, 6Ob6/20f

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.02.2020
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Norm

ABGB §140 Be
ABGB idF KindNamRÄG 2013 §231 Be
  1. ABGB § 140 heute
  2. ABGB § 140 gültig ab 01.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/2013
  3. ABGB § 140 gültig von 01.07.1989 bis 31.01.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 162/1989

Rechtssatz

Bei der Berücksichtigung von Kosten außerhäuslicher Betreuung ist zu unterscheiden: Dient die außerhäusliche Betreuung allein oder überwiegend der Entlastung des betreuenden Haushaltsführers (zB Tagesmutter, Krabbelstube, Kindergarten), dann fallen die Kosten dafür allein diesem zur Last. Liegt jedoch die außerhäusliche Betreuung allein oder überwiegend im Kindesinteresse (wegen „berücksichtigungswürdiger Gründe in der Person des Kindes“, die eine außerhäusliche Betreuung notwendig machen), etwa bei besonderer Pflegebedürftigkeit behinderter oder kranker Kinder, aus Gründen besonderer Ausbildungsmöglichkeiten, bei Teilnahme an ausländischen Sprachkursen oder sonstigen Fortbildungsveranstaltungen, so hat die Kosten grundsätzlich der nicht betreuende Elternteil zu tragen.

Entscheidungstexte

  • RS0128259">2 Ob 106/12w
    Entscheidungstext OGH 07.08.2012 2 Ob 106/12w
  • RS0128259">4 Ob 142/18p
    Entscheidungstext OGH 25.09.2018 4 Ob 142/18p
    Vgl; nur: Die Kosten einer im Kindesinteresse liegenden außerhäuslichen Betreuung sind grundsätzlich vom geldunterhaltspflichtigen Elternteil zu tragen. (T1)
  • RS0128259">6 Ob 175/18f
    Entscheidungstext OGH 24.01.2019 6 Ob 175/18f
    Beisatz: Oder es ist ein billiger Ausgleich der Geldkosten zwischen den Eltern geboten. Bei der gebotenen Abwägungsentscheidung ist zu beachten, dass die Grundregel des § 231 ABGB, die einen anteilsmäßigen Beitrag beider Elternteile vorsieht, den Elternteil, in dessen Haushalt das Kind lebt, nicht dazu verpflichtet, im Fall eines überdurchschnittlichen Betreuungsbedarfs in einem derart hohen Ausmaß Betreuungsleistungen zu erbringen, dass für den geldunterhaltspflichtigen anderen Elternteil aus dem Betreuungsmehrbedarf gar keine oder nur geringe finanzielle Aufwendungen erwachsen. (T2)
  • RS0128259">6 Ob 6/20f
    Entscheidungstext OGH 20.02.2020 6 Ob 6/20f
    Beis wie T2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2012:RS0128259

Im RIS seit

28.12.2012

Zuletzt aktualisiert am

18.05.2020
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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