RS OGH 2020/4/1 9Ob85/09d, 1Ob181/11s, 3Ob230/12p, 10Ob7/12w, 10Ob58/12w, 10Ob56/12a, 3Ob231/12k, 1O

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Veröffentlicht am 01.04.2020
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Rechtssatz

Bei fehlerhafter Anlageberatung gebührt der Vertrauensschaden, der konkret oder abstrakt berechnet werden kann und jedenfalls im rechnerischen Vermögensschaden besteht. Erfolgt die Schadenszufügung aber im Rahmen der Abwicklung eines Vermögensverwaltungsvertrags, so haftet der pflichtwidrig handelnde Vertragspartner für den Nichterfüllungsschaden. Im Fall einer vereinbarten Gesamtstrategie ist das Ergebnis der pflichtwidrigen Vermögensverwaltung der fiktiven Entwicklung des Portfolios unter Zugrundelegung einer ? aus Sicht ex ante ? vertragskonformen Gesamtstrategie gegenüberzustellen. Das Begehren auf Ersatz des Nichterfüllungsschadens ist unabhängig davon zulässig, ob der Anleger die noch in seinem Vermögen befindlichen Wertpapiere verkauft hat oder Naturalrestitution geltend macht.

Entscheidungstexte

  • RS0125829">9 Ob 85/09d
    Entscheidungstext OGH 11.05.2010 9 Ob 85/09d
    Veröff: SZ 2010/53
  • RS0125829">1 Ob 181/11s
    Entscheidungstext OGH 22.12.2011 1 Ob 181/11s
    nur: Bei fehlerhafter Anlageberatung gebührt der Vertrauensschaden. Erfolgt die Schadenszufügung aber im Rahmen der Abwicklung eines Vermögensverwaltungsvertrags, so haftet der pflichtwidrig handelnde Vertragspartner für den Nichterfüllungsschaden. Im Fall einer vereinbarten Gesamtstrategie ist das Ergebnis der pflichtwidrigen Vermögensverwaltung der fiktiven Entwicklung des Portfolios unter Zugrundelegung einer ? aus Sicht ex ante ? vertragskonformen Gesamtstrategie gegenüberzustellen. (T1)
  • RS0125829">3 Ob 230/12p
    Entscheidungstext OGH 23.01.2013 3 Ob 230/12p
    Auch; Beisatz: Der Schaden wegen fehlerhafter Abschlussprüfung ist einem Schaden wegen pflichtwidriger Anlageberatung vergleichbar. (T2); Veröff: SZ 2013/3
  • RS0125829">10 Ob 7/12w
    Entscheidungstext OGH 29.01.2013 10 Ob 7/12w
    nur: Bei fehlerhafter Anlageberatung gebührt der Vertrauensschaden, der konkret oder abstrakt berechnet werden kann und jedenfalls im rechnerischen Vermögensschaden besteht. (T3)
  • RS0125829">10 Ob 58/12w
    Entscheidungstext OGH 26.02.2013 10 Ob 58/12w
    Auch
  • RS0125829">10 Ob 56/12a
    Entscheidungstext OGH 26.02.2013 10 Ob 56/12a
    Auch
  • RS0125829">3 Ob 231/12k
    Entscheidungstext OGH 20.02.2013 3 Ob 231/12k
    Auch; Beis wie T2
  • RS0125829">1 Ob 238/12z
    Entscheidungstext OGH 29.04.2013 1 Ob 238/12z
    Auch; Beis wie T2
  • RS0125829">4 Ob 165/12m
    Entscheidungstext OGH 19.03.2013 4 Ob 165/12m
    Auch; Beis wie T2
  • RS0125829">9 Ob 44/13f
    Entscheidungstext OGH 29.10.2013 9 Ob 44/13f
    Vgl auch; Beisatz: Zur Erleichterung der Schadensermittlung kommt eine Heranziehung der Bestimmung des § 273 Abs 1 ZPO in Betracht (so schon 9 Ob85/09d). (T4)
    Beisatz: Hier: 2. Rechtsgang zu 9 Ob 85/09d. (T5)
  • RS0125829">4 Ob 135/13a
    Entscheidungstext OGH 17.12.2013 4 Ob 135/13a
    Vgl auch
  • RS0125829">7 Ob 21/15m
    Entscheidungstext OGH 12.03.2015 7 Ob 21/15m
    nur T1; Beisatz: Eine isolierte Betrachtung der Entwicklung einzelner im Portfolio gehaltener Wertpapiere kommt ebensowenig in Betracht wie eine Zergliederung der im Rahmen der Gesamtstrategie erfolgten Erwerbsvorgänge in vertragsgemäße und vertragswidrige Tradings. (T6)
  • RS0125829">10 Ob 62/15p
    Entscheidungstext OGH 28.06.2016 10 Ob 62/15p
    Auch
  • RS0125829">1 Ob 159/19t
    Entscheidungstext OGH 01.04.2020 1 Ob 159/19t
    Vgl

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2010:RS0125829

Im RIS seit

14.06.2010

Zuletzt aktualisiert am

11.05.2020
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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