Rechtssatz
Behauptet die Grundrechtsbeschwerde eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, weil der Beschwerdeführer zu Ermittlungsergebnissen nicht habe Stellung nehmen können, hat sie darzulegen, dass eine entsprechende Information zur Geltendmachung von die Fortsetzung der Untersuchungshaft hindernden Umständen geführt hätte.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2016:RS0131061Im RIS seit
15.12.2016Zuletzt aktualisiert am
09.06.2020