RS OGH 2020/4/15 12Os139/16g, 15Os38/20g

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Veröffentlicht am 15.04.2020
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Rechtssatz

Behauptet die Grundrechtsbeschwerde eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, weil der Beschwerdeführer zu Ermittlungsergebnissen nicht habe Stellung nehmen können, hat sie darzulegen, dass eine entsprechende Information zur Geltendmachung von die Fortsetzung der Untersuchungshaft hindernden Umständen geführt hätte.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2016:RS0131061

Im RIS seit

15.12.2016

Zuletzt aktualisiert am

09.06.2020
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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