- RS0125064">Bsw 27798/95
Entscheidungstext AUSL EGMR 16.02.2000 Bsw 27798/95
Bemerkung: Amann gegen die Schweiz (T1a); Veröff: NL 2000,50
- RS0125064">Bsw 30562/04
Entscheidungstext AUSL EGMR 04.12.2008 Bsw 30562/04
Beisatz: Bei der Entscheidung, ob die von den Behörden aufbewahrten Informationen einen Aspekt des Privatlebens betreffen, wird der GH den spezifischen Kontext, in dem die betroffenen Informationen gewonnen und gespeichert wurden, ebenso berücksichtigen wie die Natur dieser Speicherung, die Art und Weise wie die Aufzeichnungen verwendet und verarbeitet wurden und die dadurch zu gewinnenden Resultate. (S. und Marper gegen das Vereinigte Königreich) (T1)
Veröff: NL 2008,356
- RS0125064">Bsw 16188/07
Entscheidungstext AUSL EGMR 18.10.2011 Bsw 16188/07
nur: Die Aufbewahrung von Daten, die das Privatleben einer Person betreffen, fällt in den Anwendungsbereich von Art. 8 (1) EMRK. Die Aufbewahrung persönlicher Daten von Privatpersonen ist an sich bereits ein Eingriff in Art. 8 EMRK. (T1b)
Beisatz: Die Behörden verfügen in diesem Bereich über einen gewissen Ermessensspielraum, der insbesondere vom Charakter und der Endgültigkeit des Eingriffs abhängig ist. Der Gesetzgeber hat angemessene Garantien zur Verfügung zu stellen, um eine den Grundsätzen von Art 8 MRK widersprechende Verwendung personenbezogener Daten zu unterbinden. (Khelili gg. die Schweiz) (T2)
Veröff: NL 2011,305
- RS0125064">Bsw 31913/07
Entscheidungstext AUSL EGMR 07.11.2013 Bsw 31913/07
nur T1b; Beisatz: In Strafregistern enthaltenen Informationen müssen wegen ihrer sensiblen Natur und der möglichen Auswirkung auf die betreffende Person, bedingt durch die Verfügbarkeit der Informationen für öffentliche Behörden und folglich auch durch die Bekanntgabe in einem Strafregisterauszug, als eng mit dem Privatleben einer Person verbunden qualifiziert werden. Der Umstand, dass diese Informationen auf einem öffentlich ergangenen Urteil eines Gerichts gründen, ändert nichts an dieser Beurteilung. (E. B. u.a. gg. Österreich) (T3)
Beisatz: Hier: Verletzung von Art 14 iVm Art 8 MRK wegen verweigerter Löschung von Verurteilungen nach
§ 209 StGB im Strafregister, nachdem diese Bestimmung als verfassungswidrig aufgehoben worden war. (E. B. u.a. gg. Österreich) (T4)
Veröff: NL 2013,403)
- RS0125064">Bsw 2362/08
Entscheidungstext AUSL EGMR 25.03.2014 Bsw 2362/08
nur T1b; Beisatz: Hier: Keine Verletzung von Art 8 MRK durch Aufbewahrung von Papierakten über Verurteilungen nach
§ 209 StGB, die wegen der Unkenntlichmachung der Verweise in den Protokollbüchern und auf den Steckzetteln nicht mehr auffindbar sind. (F. J. und E. B. gg. Österreich) (T5)
Veröff: NL 2014,128
- RS0125064">Bsw 28601/11
Entscheidungstext AUSL EGMR 22.12.2015 Bsw 28601/11
Vgl auch; nur T1b; Beisatz: Der persönlichen Daten zuerkannte Schutz hängt von einer bestimmten Zahl an Faktoren ab, darunter die Natur des fraglichen, von der Konvention garantierten Rechts, seine Bedeutung für die betroffene Person, die Natur des Eingriffs und der Zweck desselben. (G. S. B. gg. die Schweiz) (T6)
Veröff: NL 2015,521
- RS0125064">Bsw 73607/13
Entscheidungstext AUSL EGMR 27.04.2017 Bsw 73607/13
Auch; Beisatz: Dies gilt auch bei Daten, die sich auf die berufliche Tätigkeit beziehen. (Sommer gg. Deutschland) (T7)
Veröff: NL 2017,159
- RS0125064">Bsw 8806/12
nur: Die Aufbewahrung persönlicher Daten von Privatpersonen ist an sich bereits ein Eingriff in Art. 8 EMRK. Irrelevant ist in diesem Zusammenhang, ob die aufbewahrten Daten ausgewertet wurden. (T8); Veröff: NL 2017,243
- RS0125064">Bsw 931/13
nur T1b; Beisatz: Fragen des Privatlebens treten immer dann auf, wenn Daten über bestimmte Personen gesammelt, verarbeitet oder verwendet werden oder wenn das betroffene Material in einem über das gewöhnlich vorhersehbare Maß veröffentlicht wird. (Satakunnan Markkinapörssi Oy und Satamedia Oy gg. Finnland [GK]) (T9)
Beisatz: Die Tatsache, dass eine Information bereits jedermann zugänglich ist, beseitigt nicht unbedingt den Schutz von Art 8 MRK. (Satakunnan Markkinapörssi Oy und Satamedia Oy gg. Finnland [GK]) (T10); Veröff: NL 2017,264
- RS0125064">Bsw 62357/14
Entscheidungstext AUSL EGMR 24.04.2018 Bsw 62357/14
Auch; nur T1b; Beis wie T9; Veröff: NL 2018,237
- RS0125064">Bsw 43514/15
Entscheidungstext AUSL 24.01.2019 Bsw 43514/15
nur T1b
Beisatz: Wo sich der Staat für die Einrichtung eines Systems zur Speicherung polizeilicher Daten ohne gesetzliche Höchstdauer entscheidet, wird die Notwendigkeit effektiver prozessualer Sicherungen entscheidend. Diese Sicherungen müssen die Löschung jeglicher solcher Daten erlauben, sobald ihre fortgesetzte Speicherung unverhältnismäßig wird. (Catt gg das Vereinigte Königreich) (T11)
- RS0125064">Bsw 45245/15
Entscheidungstext AUSL 13.02.2020 Bsw 45245/15
vgl; Beisatz wie T1b; Beisatz wie T2
Beisatz: Staaten steht ein eingeschränkter Beurteilungsspielraum offen, wenn es um die Festlegung von Aufbewahrungsfristen für die biometrischen Daten verurteilter Personen geht. (Gaughran gg das Vereinigte Königreich) (T12)
- RS0125064">Bsw 74440/17
Entscheidungstext AUSL 11.06.2020 Bsw 74440/17
vgl; Beisatz: Die Aufnahme eines Fotos einer Person für die polizeilichen Akten und dessen Speicherung in einer polizeilichen Datenbank mit der Möglichkeit einer automatischen Verarbeitung begründet einen Eingriff in das Recht auf Achtung des Privatlebens. Die Abnahme von Fingerabdrücken einer identifizierten oder identifizierbaren Person und deren Speicherung durch die Behörden stellt ebenfalls einen Eingriff in das Recht auf Achtung des Privatlebens dar. Gleichermaßen ist die Aufbewahrung von Informationen (hier: Personenbeschreibung, die Zwecken der zukünftigen Identifizierung dient), die sich auf das Privatleben einer Person beziehen, wie etwa Kontaktdaten einer verurteilten Person, ein Eingriff in dieses Recht. (P. N. gg Deutschland) (T13)
Beisatz: Die Abnahme von Handflächenabdrücken stellt eine Maßnahme dar, die sowohl hinsichtlich ihrer Intensität als auch der künftigen Verwendung der erlangten Daten der Abnahme von Fingerabdrücken sehr ähnlich ist. Daher müssen dieselben Überlegungen gelten, was dadurch bewirkte Eingriffe in die Privatsphäre angeht. (P. N. gg Deutschland) (T14)
Beisatz: Die äußerliche Beschreibung einer erkennungsdienstlich behandelten Person und ihre Aufnahme in die polizeilichen Aufzeichnungen für Zwecke der künftigen Identifizierung muss als vergleichbar mit der Aufnahme eines Fotos angesehen werden, wenngleich sie weniger eingriffsintensiv ist. Da selbst die Speicherung von Kontaktdaten eines verurteilten Straftäters durch eine Behörde als Eingriff in das Recht auf Achtung des Privatlebens angesehen wird, ist Art 8 EMRK gleichermaßen auf die äußerliche Beschreibung des Bf. und deren Aufnahme in die polizeilichen Aufzeichnungen anwendbar. (P. N. gg Deutschland) (T15)
Beisatz: Die Erhebung und Aufbewahrung von erkennungsdienstlichen Daten in Bezug auf Fotos, Finger- und Handflächenabdrücke sowie einer Personenbeschreibung stellen einen weniger stark in das Recht von Verdächtigen auf Achtung ihres Privatlebens eindringenden Eingriff dar als etwa die Sammlung von Zellproben und die Speicherung von DNA-Profilen, die erheblich mehr sensible Informationen enthalten. (P. N. gg Deutschland) (T16)
Anm: Veröff: NL 2020,213