TE OGH 2017/6/22 Bsw8806/12

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Veröffentlicht am 22.06.2017
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Kopf

Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Kammer V, Beschwerdesache Aycaguer gg. Frankreich, Urteil vom 22.6.2017, Bsw. 8806/12.Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Kammer römisch fünf, Beschwerdesache Aycaguer gg. Frankreich, Urteil vom 22.6.2017, Bsw. 8806/12.

Spruch

Art. 8 EMRK - Bestrafung wegen Verweigerung der Abgabe einer DNA-Probe zur Speicherung in zentraler Datenbank.Artikel 8, EMRK - Bestrafung wegen Verweigerung der Abgabe einer DNA-Probe zur Speicherung in zentraler Datenbank.

Zulässigkeit der Beschwerde (einstimmig).

Verletzung von Art. 8 EMRK (einstimmig).Verletzung von Artikel 8, EMRK (einstimmig).

Entschädigung nach Art. 41 EMRK: € 3.000,– für immateriellen Schaden, € 3.000,– für Kosten und Auslagen (einstimmig).Entschädigung nach Artikel 41, EMRK: € 3.000,– für immateriellen Schaden, € 3.000,– für Kosten und Auslagen (einstimmig).

Text

Begründung:

Sachverhalt:

Am 17.1.2008 nahm der Bf. an einer von einer landwirtschaftlichen Gewerkschaft organisierten Versammlung im Departement Pyrénées-Atlantiques teil. An deren Ende brach zwischen den Teilnehmern und der Polizei eine Drängelei aus. Dem Bf. wurde vorgeworfen, dabei nicht näher identifizierte Polizisten mit einem Regenschirm geschlagen zu haben. Er wurde daraufhin vorübergehend festgenommen und später zu zwei Monaten Haft auf Bewährung verurteilt.

Nach einem entsprechenden Antrag durch die Staatsanwaltschaft von Bayonne wurde der Bf. von der Polizei vorgeladen, um gemäß Art. 706-55 und 706-56 StPO eine biologische Probe abzugeben, die in die automatisierte nationale Gendatenbank (Fichier national automatisé des empreintes génétiques, »FNAEG«) aufgenommen werden sollte. Da er sich geweigert hatte, dem nachzukommen, wurde er am 27.10.2009 vom Landgericht Bayonne zu einer Geldstrafe von € 500,– verurteilt. Das Berufungsgericht Pau bestätigte dieses Urteil am 3.2.2011. Der Bf. wandte sich daraufhin an den Cour de cassation und machte geltend, dass die Entnahme eines biologischen Abdrucks und die Speicherung der Daten einen unverhältnismäßigen Eingriff in sein Privatleben darstellen würden. Das Gericht wies das Rechtsmittel des Bf. am 28.9.2011 zurück.Nach einem entsprechenden Antrag durch die Staatsanwaltschaft von Bayonne wurde der Bf. von der Polizei vorgeladen, um gemäß Artikel 706 -, 55 und 706 -, 56 StPO eine biologische Probe abzugeben, die in die automatisierte nationale Gendatenbank (Fichier national automatisé des empreintes génétiques, »FNAEG«) aufgenommen werden sollte. Da er sich geweigert hatte, dem nachzukommen, wurde er am 27.10.2009 vom Landgericht Bayonne zu einer Geldstrafe von € 500,– verurteilt. Das Berufungsgericht Pau bestätigte dieses Urteil am 3.2.2011. Der Bf. wandte sich daraufhin an den Cour de cassation und machte geltend, dass die Entnahme eines biologischen Abdrucks und die Speicherung der Daten einen unverhältnismäßigen Eingriff in sein Privatleben darstellen würden. Das Gericht wies das Rechtsmittel des Bf. am 28.9.2011 zurück.

Nach den einschlägigen Bestimmungen der StPO (Art. 706-54 ff.) war die FNAEG unter anderem dazu bestimmt, die genetischen Informationen von Personen zentral zu speichern, die einer der in Art. 706-55 StPO erwähnten Straftaten (z.B. Verbrechen gegen die Menschlichkeit, vorsätzliche Tötungsdelikte, Folter, Drogenhandel, Menschenhandel, aber auch vorsätzliche Gewalt oder körperliche Bedrohung) für schuldig erklärt worden waren. Als Speicherdauer waren maximal 40 Jahre vorgesehen.Nach den einschlägigen Bestimmungen der StPO (Artikel 706 -, 54, ff.) war die FNAEG unter anderem dazu bestimmt, die genetischen Informationen von Personen zentral zu speichern, die einer der in Artikel 706 -, 55, StPO erwähnten Straftaten (z.B. Verbrechen gegen die Menschlichkeit, vorsätzliche Tötungsdelikte, Folter, Drogenhandel, Menschenhandel, aber auch vorsätzliche Gewalt oder körperliche Bedrohung) für schuldig erklärt worden waren. Als Speicherdauer waren maximal 40 Jahre vorgesehen.

Rechtliche Beurteilung

Rechtsausführungen:

Der Bf. behauptete eine Verletzung von Art. 8 EMRK (hier: Recht auf Achtung des Privatlebens) aufgrund seiner Bestrafung für die Weigerung, eine biologische Probe abzugeben, um diese in die FNAEG aufzunehmen.Der Bf. behauptete eine Verletzung von Artikel 8, EMRK (hier: Recht auf Achtung des Privatlebens) aufgrund seiner Bestrafung für die Weigerung, eine biologische Probe abzugeben, um diese in die FNAEG aufzunehmen.

Zur behaupteten Verletzung von Art. 8 EMRKZur behaupteten Verletzung von Artikel 8, EMRK

(21) Der GH stellt fest, dass die Beschwerde nicht offensichtlich unbegründet [...] ist. Da sie auch aus keinem anderen Grund unzulässig ist, muss sie für zulässig erklärt werden (einstimmig).

(33) Der GH erinnert daran, dass die einfache Tatsache, dass Daten über das Privatleben eines Einzelnen gespeichert werden, einen Eingriff in Art. 8 EMRK begründet. Es spielt keine Rolle, ob die gespeicherten Informationen in der Folge verwendet werden oder nicht. Was DNA-Profile anbelangt, enthalten sie eine bedeutende Menge an einzigartigen persönlichen Daten.(33) Der GH erinnert daran, dass die einfache Tatsache, dass Daten über das Privatleben eines Einzelnen gespeichert werden, einen Eingriff in Artikel 8, EMRK begründet. Es spielt keine Rolle, ob die gespeicherten Informationen in der Folge verwendet werden oder nicht. Was DNA-Profile anbelangt, enthalten sie eine bedeutende Menge an einzigartigen persönlichen Daten.

(34) Im Übrigen konkretisiert der GH zunächst, dass er sich vollkommen bewusst ist, dass die nationalen Behörden, damit sie ihre Bevölkerung in Erfüllung ihrer Pflicht schützen können, veranlasst sind, Datenbanken einzurichten, die wirksam zur Ahndung und Verhütung bestimmter Straftaten beitragen. Dies gilt insbesondere für die schwersten Straftaten (wie jene sexueller Natur, für welche die FNAEG geschaffen wurde). Dennoch dürfen solche Maßnahmen nicht so realisiert werden, dass sie einer exzessiven Logik der Maximierung der dort aufgenommenen Informationen sowie der Dauer ihrer Speicherung folgen. Tatsächlich würden die Vorteile, die sie mit sich bringen, ohne Beachtung einer notwendigen Verhältnismäßigkeit im Hinblick auf die ihnen zugewiesenen legitimen Ziele mit den schweren Beeinträchtigungen belastet, die sie für die Rechte und Freiheiten verursachen, die die Staaten den unter ihrer Jurisdiktion befindlichen Personen nach der Konvention gewährleisten müssen.

(35) Im vorliegenden Fall stellt der GH fest, dass der Bf. bisher nicht in die FNAEG eingetragen ist, da er sich geweigert hat, sich der gesetzlich vorgeschriebenen Entnahme seiner DNA zu unterziehen. Er wurde diesbezüglich aber strafrechtlich verurteilt. Es ist nicht strittig, dass diese Verurteilung einen Eingriff in das Recht des Bf. auf Achtung seines Privatlebens iSd. Art. 8 EMRK darstellt.(35) Im vorliegenden Fall stellt der GH fest, dass der Bf. bisher nicht in die FNAEG eingetragen ist, da er sich geweigert hat, sich der gesetzlich vorgeschriebenen Entnahme seiner DNA zu unterziehen. Er wurde diesbezüglich aber strafrechtlich verurteilt. Es ist nicht strittig, dass diese Verurteilung einen Eingriff in das Recht des Bf. auf Achtung seines Privatlebens iSd. Artikel 8, EMRK darstellt.

(36) [...] Die Parteien bestreiten ebenfalls nicht, dass der fragliche Eingriff gesetzlich vorgesehen war, nämlich durch die Art. 706-54 bis 706-56 und Art. R. 53-9 ff. StPO, und dem legitimen Ziel der Aufdeckung und folglich der Verhütung von Straftaten diente.(36) [...] Die Parteien bestreiten ebenfalls nicht, dass der fragliche Eingriff gesetzlich vorgesehen war, nämlich durch die Artikel 706 -, 54 bis 706 -, 56 und "Art". R. 53-9 ff. StPO, und dem legitimen Ziel der Aufdeckung und folglich der Verhütung von Straftaten diente.

(37) Es obliegt dem GH daher, die Notwendigkeit dieses Eingriffs im Hinblick auf die Anforderungen aus der Konvention zu untersuchen. Es ist zuerst an den nationalen Behörden festzustellen, wo in einem Fall der gerechte Ausgleich zu schaffen ist, bevor der GH zu einer Beurteilung in letzter Instanz schreitet. Den Staaten ist daher in diesem Rahmen grundsätzlich ein gewisser Ermessensspielraum überlassen. Die Weite dieses Spielraums variiert und hängt von einer Zahl von Elementen ab, insbesondere der Natur der fraglichen Aktivitäten und den Zielen der Beschränkungen. Wenn ein besonders wichtiger Aspekt der Existenz oder der Identität eines Individuums auf dem Spiel steht, ist der dem Staat belassene Ermessensspielraum allgemein eingeschränkt.

(38) Der Schutz persönlicher Daten spielt eine grundlegende Rolle bei der Ausübung des durch Art. 8 EMRK gewährten Rechts auf Achtung des Privatlebens. Die innerstaatliche Gesetzgebung muss daher geeignete Garantien vorsehen, um jede Verwendung von persönlichen Daten zu verhindern, die nicht im Einklang mit den von diesem Artikel gewährten Garantien wäre. Die Notwendigkeit, über solche Garantien zu verfügen, wird umso mehr spürbar, wenn es darum geht, persönliche Daten zu schützen, die einer automatischen Behandlung unterworfen werden – speziell wenn diese Daten zu polizeilichen Zwecken verwendet werden. Das innerstaatliche Recht muss insbesondere sicherstellen, dass diese Daten sachdienlich und im Hinblick auf die Zwecke, für die sie gespeichert wurden, nicht überschießend sind sowie dass sie in einer Form aufbewahrt werden, welche die Identifikation der betroffenen Personen nur für eine Dauer erlaubt, die nicht über jene hinausgeht, die für die Zwecke, für die sie gespeichert wurden, notwendig ist. Das innerstaatliche Recht muss zudem Garantien umfassen, die geeignet sind, die gespeicherten persönlichen Daten wirksam gegen unsachgemäße und missbräuchliche Verwendung zu schützen, und eine konkrete Möglichkeit bieten, einen Antrag auf Löschung der gespeicherten Daten zu stellen.(38) Der Schutz persönlicher Daten spielt eine grundlegende Rolle bei der Ausübung des durch Artikel 8, EMRK gewährten Rechts auf Achtung des Privatlebens. Die innerstaatliche Gesetzgebung muss daher geeignete Garantien vorsehen, um jede Verwendung von persönlichen Daten zu verhindern, die nicht im Einklang mit den von diesem Artikel gewährten Garantien wäre. Die Notwendigkeit, über solche Garantien zu verfügen, wird umso mehr spürbar, wenn es darum geht, persönliche Daten zu schützen, die einer automatischen Behandlung unterworfen werden – speziell wenn diese Daten zu polizeilichen Zwecken verwendet werden. Das innerstaatliche Recht muss insbesondere sicherstellen, dass diese Daten sachdienlich und im Hinblick auf die Zwecke, für die sie gespeichert wurden, nicht überschießend sind sowie dass sie in einer Form aufbewahrt werden, welche die Identifikation der betroffenen Personen nur für eine Dauer erlaubt, die nicht über jene hinausgeht, die für die Zwecke, für die sie gespeichert wurden, notwendig ist. Das innerstaatliche Recht muss zudem Garantien umfassen, die geeignet sind, die gespeicherten persönlichen Daten wirksam gegen unsachgemäße und missbräuchliche Verwendung zu schützen, und eine konkrete Möglichkeit bieten, einen Antrag auf Löschung der gespeicherten Daten zu stellen.

(39) Im vorliegenden Fall bringt die Eintragung in die Datenbank, die vom Bf. zum Preis einer strafrechtlichen Verurteilung vermieden wurde, für sich keine weitere Verpflichtung zulasten des Betroffenen mit sich. Zudem unterliegt sie ausreichend eingegrenzten Konsultationsbedingungen.

(40) Der GH stellt ebenfalls fest, dass Art. 706-56 StPO konkretisiert, dass sie auf Basis von biologischem Material realisiert werden kann, das sich auf natürliche Weise vom Körper des Betroffenen gelöst hat.(40) Der GH stellt ebenfalls fest, dass Artikel 706 -, 56, StPO konkretisiert, dass sie auf Basis von biologischem Material realisiert werden kann, das sich auf natürliche Weise vom Körper des Betroffenen gelöst hat.

(41) Im Übrigen bemerkt er, dass entsprechend Art. 706-54 StPO nur die in Art. 706-55 StPO abschließend aufgezählten Straftaten eine Eintragung in die FNAEG ermöglichen.(41) Im Übrigen bemerkt er, dass entsprechend Artikel 706 -, 54, StPO nur die in Artikel 706 -, 55, StPO abschließend aufgezählten Straftaten eine Eintragung in die FNAEG ermöglichen.

(42) Diesbezüglich ist es dennoch angezeigt festzuhalten, dass die Dauer der Aufbewahrung der DNA-Profile gemäß Art. R. 53-14 StPO für Personen, die wegen einer der in Art. 706-55 StPO erwähnten Straftaten verurteilt wurden – die laut der Regierung alle »einen gewissen Schweregrad« aufweisen würden – , nicht über 40 Jahre hinausgehen kann. Der GH betont zunächst, dass es sich dabei grundsätzlich um einen Maximalzeitraum handelt, der durch einen Erlass ausgestaltet werden hätte sollen. Da ein solcher jedoch nicht erfolgte, ist die Dauer von vierzig Jahren, wenn nicht mit einer unbestimmten Aufbewahrung, so doch mehr mit einer Norm denn mit einem Maximum vergleichbar. Spezielle Bedeutung hat das für Personen, die ein gewisses Alter erreicht haben.(42) Diesbezüglich ist es dennoch angezeigt festzuhalten, dass die Dauer der Aufbewahrung der DNA-Profile gemäß "Art". R. 53-14 StPO für Personen, die wegen einer der in Artikel 706 -, 55, StPO erwähnten Straftaten verurteilt wurden – die laut der Regierung alle »einen gewissen Schweregrad« aufweisen würden – , nicht über 40 Jahre hinausgehen kann. Der GH betont zunächst, dass es sich dabei grundsätzlich um einen Maximalzeitraum handelt, der durch einen Erlass ausgestaltet werden hätte sollen. Da ein solcher jedoch nicht erfolgte, ist die Dauer von vierzig Jahren, wenn nicht mit einer unbestimmten Aufbewahrung, so doch mehr mit einer Norm denn mit einem Maximum vergleichbar. Spezielle Bedeutung hat das für Personen, die ein gewisses Alter erreicht haben.

(43) Der GH beobachtet sodann, dass der Conseil constitutionnel am 16.9.2010 eine Entscheidung erlassen hat, mit der er die Bestimmungen betreffend die beanstandete Datenbank für mit der Verfassung vereinbar erklärte, [allerdings] unter anderem unter dem Vorbehalt, »die Dauer der Aufbewahrung dieser persönlichen Daten unter Berücksichtigung des Gegenstands der Datenbank der Natur oder Schwere der Straftaten anzupassen«. Bis dato wurde diesem Vorbehalt nicht auf geeignete Weise entsprochen. Daher betont der GH, dass aktuell keine Unterscheidung im Hinblick auf die Natur und die Schwere einer begangenen Straftat vorgesehen ist – dies trotz der bedeutenden Unterschiedlichkeit der Situationen, die dem Anwendungsbereich des Art. 706-55 StPO unterfallen können. Die Situation des Bf. bezeugt dies: Dort ging es um Handlungen, die in einem politischen und gewerkschaftlichen Rahmen erfolgten und einfache Schläge mit einem Schirm in Richtung von Polizisten betrafen, die noch nicht einmal identifiziert wurden – im Vergleich zur Schwere der Taten, die unter die von Art. 706-55 StPO anvisierten besonders schweren Straftaten fallen können, wie etwa vor allem Sexualstraftaten, terroristische Straftaten oder Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder des Menschenhandels [...]. Diesbezüglich unterscheidet sich der gegenständliche Fall eindeutig insbesondere von jenen, die so schwere Straftaten wie organisierte Kriminalität oder sexuelle Gewalt betrafen.(43) Der GH beobachtet sodann, dass der Conseil constitutionnel am 16.9.2010 eine Entscheidung erlassen hat, mit der er die Bestimmungen betreffend die beanstandete Datenbank für mit der Verfassung vereinbar erklärte, [allerdings] unter anderem unter dem Vorbehalt, »die Dauer der Aufbewahrung dieser persönlichen Daten unter Berücksichtigung des Gegenstands der Datenbank der Natur oder Schwere der Straftaten anzupassen«. Bis dato wurde diesem Vorbehalt nicht auf geeignete Weise entsprochen. Daher betont der GH, dass aktuell keine Unterscheidung im Hinblick auf die Natur und die Schwere einer begangenen Straftat vorgesehen ist – dies trotz der bedeutenden Unterschiedlichkeit der Situationen, die dem Anwendungsbereich des Artikel 706 -, 55, StPO unterfallen können. Die Situation des Bf. bezeugt dies: Dort ging es um Handlungen, die in einem politischen und gewerkschaftlichen Rahmen erfolgten und einfache Schläge mit einem Schirm in Richtung von Polizisten betrafen, die noch nicht einmal identifiziert wurden – im Vergleich zur Schwere der Taten, die unter die von Artikel 706 -, 55, StPO anvisierten besonders schweren Straftaten fallen können, wie etwa vor allem Sexualstraftaten, terroristische Straftaten oder Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder des Menschenhandels [...]. Diesbezüglich unterscheidet sich der gegenständliche Fall eindeutig insbesondere von jenen, die so schwere Straftaten wie organisierte Kriminalität oder sexuelle Gewalt betrafen.

(44) Was im Übrigen das Verfahren zur Löschung betrifft, so wird nicht bestritten, dass dieses nur für verdächtige Personen existiert, nicht aber für verurteilte wie den Bf. Der GH erachtet nun aber, dass den verurteilten Personen ebenfalls eine konkrete Möglichkeit geboten werden muss, einen Antrag auf Löschung der gespeicherten Daten zu stellen, und zwar damit [...] die Aufbewahrungsdauer zur Natur der Straftaten und den Zielen der Beschränkungen verhältnismäßig ist.

(45) Deshalb befindet der GH, dass das aktuelle Regime zur Aufbewahrung der DNA-Profile in der FNAEG, dem sich der Bf. widersetzt hat, indem er die Probe verweigerte, sowohl aufgrund seiner Dauer als auch des Fehlens einer Möglichkeit zur Löschung dem Betroffenen keinen ausreichenden Schutz bietet. Es bringt daher keinen gerechten Ausgleich zwischen den konkurrierenden öffentlichen und privaten Interessen zum Ausdruck.

(46) Diese Elemente reichen für den GH aus, um zum Schluss zu kommen, dass der belangte Staat seinen Ermessensspielraum überschritten hat. Daher stellt die strafrechtliche Verurteilung des Bf. für seine Weigerung, sich der Entnahme zu unterziehen, die für die Eintragung seines Profils in der FNAEG bestimmt war, einen unverhältnismäßigen Eingriff in sein Recht auf Achtung des Privatlebens dar und kann in einer demokratischen Gesellschaft nicht als notwendig angesehen werden.

(47) Es erfolgte daher eine Verletzung von Art. 8 EMRK (einstimmig).(47) Es erfolgte daher eine Verletzung von Artikel 8, EMRK (einstimmig).

Entschädigung nach Art. 41 EMRKEntschädigung nach Artikel 41, EMRK

€ 3.000,– für immateriellen Schaden; € 3.000,– für Kosten und Auslagen (einstimmig).

Vom GH zitierte Judikatur:

S. und Marper/GB v. 4.12.2008 (GK) = NL 2008, 356 = EuGRZ 2009, 299Sitzung und Marper/GB v. 4.12.2008 (GK) = NL 2008, 356 = EuGRZ 2009, 299

M. B./F v. 17.12.2009

B. B./F v. 17.12.2009

Gardel/F v. 17.12.2009

M. K./F v. 18.4.2013

Brunet/F v. 18.9.2014

Hinweis:

Das vorliegende Dokument über das Urteil des EGMR vom 22.6.2017, Bsw. 8806/12, entstammt der Zeitschrift "Newsletter Menschenrechte" (NL 2017, 243) bzw. der entsprechenden Datenbank des Österreichischen Institutes für Menschenrechte, Salzburg, und wurde von diesem dem OGH zur Aufnahme in die Entscheidungsdokumentation Justiz im RIS zur Verfügung gestellt.

Das Urteil im franzöischen Originalwortlaut (pdf-Format):

www.menschenrechte.ac.at/orig/17_3/Aycaguer.pdf

Das Original des Urteils ist auch auf der Website des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (www.echr.coe.int/hudoc) abrufbar.

Textnummer

EGM01628

Im RIS seit

07.01.2019

Zuletzt aktualisiert am

07.01.2019
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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