RS OGH 2020/6/23 5Ob89/11s; 5Ob234/11i; 5Ob229/11d; 5Ob32/12k; 5Ob114/15y; 5Ob46/18b; 5Ob20/20g

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Veröffentlicht am 23.06.2020
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Norm

GBG §94 A
GBG §94 D
GBG §94 F
KrntGVG §20
StmkGVG §30
VlbgGVG §28 Abs1 lita
VlbgGVG §28 Abs1 litb
VlbgGVG §30

Rechtssatz

Macht das landesgesetzliche Grundverkehrsrecht die Zulässigkeit einer Eintragung durch das Grundbuchsgericht von der Vorlage bestimmter Urkunden, wie hier eines Genehmigungsbescheids, abhängig, darf das Grundbuchsgericht ohne Vorlage dieser Urkunden die Eintragung des genehmigungspflichtigen Rechtserwerbs nicht bewilligen.

Dem hier vorgelegten Bestätigungsvermerk kommt keine Bescheideigenschaft iSd § 20 Abs 1 lit a K-GVG zu. Als Amtsbestätigung wäre sie nur geeignet, wenn sie eine genaue Angabe der Liegenschaft enthielte, auf der die Einverleibung erfolgen sollte, oder, weil sie auf eine weitere Urkunde Bezug nimmt (hier der Bescheid nach § 20 Abs 1 lit a K-GVG), diese in grundbuchsfähiger Form gleichzeitig vorgelegt würde.Dem hier vorgelegten Bestätigungsvermerk kommt keine Bescheideigenschaft iSd Paragraph 20, Absatz eins, Litera a, K-GVG zu. Als Amtsbestätigung wäre sie nur geeignet, wenn sie eine genaue Angabe der Liegenschaft enthielte, auf der die Einverleibung erfolgen sollte, oder, weil sie auf eine weitere Urkunde Bezug nimmt (hier der Bescheid nach Paragraph 20, Absatz eins, Litera a, K-GVG), diese in grundbuchsfähiger Form gleichzeitig vorgelegt würde.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2011:RS0127001

Im RIS seit

25.08.2011

Zuletzt aktualisiert am

09.05.2023
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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