RS OGH 2020/6/23 12Os29/10x, 12Os37/11z, 14Os168/11d, 13Os19/14i, 13Os69/14t (13Os70/14i), 12Os37/15

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.06.2020
beobachten
merken

Norm

StPO §195
  1. StPO § 195 heute
  2. StPO § 195 gültig ab 01.01.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 157/2024
  3. StPO § 195 gültig von 01.06.2016 bis 31.12.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 26/2016
  4. StPO § 195 gültig von 01.01.2011 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 108/2010
  5. StPO § 195 gültig von 01.06.2009 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2009
  6. StPO § 195 gültig von 01.01.2008 bis 31.05.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2004
  7. StPO § 195 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 119/2005
  8. StPO § 195 gültig von 31.12.1975 bis 31.12.1993 aufgehoben durch BGBl. Nr. 526/1993

Rechtssatz

Lediglich in einem die Erheblichkeitsschwelle erreichenden Umfang kann unter der Bedingung und nach Maßgabe deutlich und bezeichneter Beweismittel auch die Beweiswürdigung der Staatsanwaltschaft als geradezu willkürlich thematisiert werden. Eine berechtigte qualifizierte Kritik in diesem Sinn setzt daher voraus, dass der Einstellungsentscheidung eine unerträgliche Fehlentscheidung bei der Beweiswürdigung zugrunde liegt, also im Ermittlungsverfahren gewonnene Beweismittel gravierende Bedenken gegen die Richtigkeit der Entscheidung nach §§ 190 bis 192 StPO aufkommen lassen und diese intersubjektiv - gemessen an Erfahrungs- und Vernunftsätzen - eine unrichtige Lösung der Verfahrenseinstellung qualifiziert nahe legen.Lediglich in einem die Erheblichkeitsschwelle erreichenden Umfang kann unter der Bedingung und nach Maßgabe deutlich und bezeichneter Beweismittel auch die Beweiswürdigung der Staatsanwaltschaft als geradezu willkürlich thematisiert werden. Eine berechtigte qualifizierte Kritik in diesem Sinn setzt daher voraus, dass der Einstellungsentscheidung eine unerträgliche Fehlentscheidung bei der Beweiswürdigung zugrunde liegt, also im Ermittlungsverfahren gewonnene Beweismittel gravierende Bedenken gegen die Richtigkeit der Entscheidung nach Paragraphen 190 bis 192 StPO aufkommen lassen und diese intersubjektiv - gemessen an Erfahrungs- und Vernunftsätzen - eine unrichtige Lösung der Verfahrenseinstellung qualifiziert nahe legen.

Entscheidungstexte

  • RS0126211">12 Os 29/10x
    Entscheidungstext OGH 12.08.2010 12 Os 29/10x
  • RS0126211">12 Os 37/11z
    Entscheidungstext OGH 03.05.2011 12 Os 37/11z
  • RS0126211">14 Os 168/11d
    Entscheidungstext OGH 06.03.2012 14 Os 168/11d
    Vgl; Beisatz: Diesem am für Nichtigkeitsbeschwerden geltenden Standard orientierten Begründungserfordernis entspricht eine Antragsbindung des Gerichts, das nicht befugt ist, vom Fortführungswerber nicht (gesetzmäßig) geltend gemachte Argumente gegen die Einstellung, die sich (nach Ansicht des Gerichts) etwa aus dem Akt ergeben, aufzugreifen oder die Wirkung des stattgebenden Beschlusses amtswegig auf Taten oder Beschuldigte zu erstrecken, hinsichtlich derer eine Fortführung des Verfahrens gar nicht beantragt wurde. (T1)
  • RS0126211">13 Os 19/14i
    Entscheidungstext OGH 05.06.2014 13 Os 19/14i
    Vgl auch; Beisatz: Weist das Gericht auf (schlichte) Bedenken sowie Anhaltspunkte und Ansätze für eine andere Würdigung der Beweise hin und stellt solcherart nicht auf erhebliche Bedenken ab, verfehlt es den lediglich an einer unerträglichen Lösung der Beweisfrage im Sinn der §§ 281 Abs 1 Z 5a und 362 Abs 1 StPO orientierten Prüfungsmaßstab und verletzt solcherart § 195 Abs 1 Z 2 StPO. (T2)
  • RS0126211">13 Os 69/14t
    Entscheidungstext OGH 09.10.2014 13 Os 69/14t
    Vgl auch; Beis wie T1; Beisatz: Die Pflicht des Fortführungswerbers zur einzelnen und bestimmten Bezeichnung der Gründe, aus denen die Verletzung oder unrichtige Anwendung des Gesetzes oder die erheblichen Bedenken abzuleiten sind (§ 195 Abs 2 dritter Satz StPO), korreliert mit einer ebensolchen Begründungspflicht des Gerichts. Im Fall einer aus Sicht des Antragstellers und des Gerichts vorliegenden Unvollständigkeit der Einstellungsbegründung hat nicht nur Ersterer, sondern ? gebunden an dessen Argumente ? auch Letzteres die übergangenen Ergebnisse des Beweisverfahrens deutlich und bestimmt zu bezeichnen. (T3)
  • RS0126211">12 Os 37/15f
    Entscheidungstext OGH 09.04.2015 12 Os 37/15f
    Auch; Beis wie T1
  • RS0126211">11 Os 63/16y
    Entscheidungstext OGH 13.09.2016 11 Os 63/16y
    Vgl auch; Beisatz: Der Prüfungsmaßstab „erhebliche Bedenken“ entspricht jenem der § 281 Abs 1 Z 5a StPO und § 362 Abs 1 StPO. (T4)
  • RS0126211">11 Os 151/18t
    Entscheidungstext OGH 29.01.2019 11 Os 151/18t
    Auch; Beis wie T1; Beis wie T4
  • RS0126211">14 Os 77/19h
    Entscheidungstext OGH 03.09.2019 14 Os 77/19h
    Auch; Beis wie T2; Beis wie T4
  • RS0126211">11 Os 155/19g
    Entscheidungstext OGH 14.01.2020 11 Os 155/19g
    Vgl; Beis wie T1; Beis wie T3; Beis wie T4
  • RS0126211">14 Os 5/20x
    Entscheidungstext OGH 25.02.2020 14 Os 5/20x
    Vgl; Beis wie T3
  • RS0126211">14 Os 12/20a
    Entscheidungstext OGH 09.06.2020 14 Os 12/20a
    Vgl; Beis wie T2; Beis wie T4
  • RS0126211">12 Os 59/20y
    Entscheidungstext OGH 23.06.2020 12 Os 59/20y
    Vgl

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2010:RS0126211

Im RIS seit

29.10.2010

Zuletzt aktualisiert am

28.09.2020
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten