RS OGH 2020/6/24 4Ob104/15w, 3Ob130/17i, 1Ob112/20g

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Veröffentlicht am 24.06.2020
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Rechtssatz

Das Recht auf Information des nicht mit der Obsorge betrauten Elternteils richtet sich gegen die Person, die mit der Obsorge betraut ist. Im Streitfall hat das Gericht daher nach § 189 Abs 4 ABGB in erster Linie dem Obsorgebetrauten aufzutragen, dem nicht obsorgebetrauten Elternteil bestimmte Informationen zu erteilen. Erst wenn einem solchen Auftrag nicht nachgekommen wird, ist mit weitergehenden Verfügungen im Sinne der angeführten Gesetzesstelle vorzugehen, worunter auch die Ermächtigung des anderen Elternteils zur direkten Informationsbeschaffung bei Dritten fällt.Das Recht auf Information des nicht mit der Obsorge betrauten Elternteils richtet sich gegen die Person, die mit der Obsorge betraut ist. Im Streitfall hat das Gericht daher nach Paragraph 189, Absatz 4, ABGB in erster Linie dem Obsorgebetrauten aufzutragen, dem nicht obsorgebetrauten Elternteil bestimmte Informationen zu erteilen. Erst wenn einem solchen Auftrag nicht nachgekommen wird, ist mit weitergehenden Verfügungen im Sinne der angeführten Gesetzesstelle vorzugehen, worunter auch die Ermächtigung des anderen Elternteils zur direkten Informationsbeschaffung bei Dritten fällt.

Eine derartige Ermächtigung kann das Gericht in Ausnahmefällen auch ohne vorherigen Auftrag an den Obsorgebetrauten erteilen, etwa dann, wenn dieser wiederholt konkreten berechtigten Auskunftsersuchen des anderen Elternteils ohne triftigen Grund nicht Folge leistet, oder wenn das Gericht solche vorherigen (Einzel?)Aufträge an den Obsorgebetrauten (etwa infolge unüberbrückbarer Kommunikationsstörungen zwischen den Elternteilen) für unzweckmäßig erachtet.

Entscheidungstexte

  • RS0130523">4 Ob 104/15w
    Entscheidungstext OGH 15.12.2015 4 Ob 104/15w
  • RS0130523">3 Ob 130/17i
    Entscheidungstext OGH 21.02.2018 3 Ob 130/17i
    Auch; Beisatz: Das Bestehen des Informationsrechts setzt nicht voraus, dass es dem Kindeswohl dient. (T1); Veröff: SZ 2018/13
  • RS0130523">1 Ob 112/20g
    Entscheidungstext OGH 24.06.2020 1 Ob 112/20g
    nur: Das Recht auf Information des nicht mit der Obsorge betrauten Elternteils richtet sich gegen die Person, die mit der Obsorge betraut ist. Im Streitfall hat das Gericht daher nach § 189 Abs 4 ABGB in erster Linie dem Obsorgebetrauten aufzutragen, dem nicht obsorgebetrauten Elternteil bestimmte Informationen zu erteilen. Erst wenn einem solchen Auftrag nicht nachgekommen wird, ist mit weitergehenden Verfügungen im Sinn des § 189 Abs 4 ABGB vorzugehen, worunter auch die Ermächtigung des anderen Elternteils zur direkten Informationsbeschaffung bei Dritten fällt. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2015:RS0130523

Im RIS seit

02.02.2016

Zuletzt aktualisiert am

26.08.2020
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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