Norm
B-VG Art120bRechtssatz
Erlässt ein Fachverband der Wirtschaftskammer Österreich Richtlinien, die als Standespflicht für ihre Mitglieder vorsehen, dass in allen mit der Berufsausübung zusammenhängenden wesentlichen Streitfällen oder Meinungsverschiedenheiten mit Kollegen, wenn diese nicht einvernehmlich gelöst werden können, zunächst unter Zuziehung aller Beteiligten ein Schlichtungsversuch durch den zuständigen Fachverband zu unternehmen ist, handelt es sich um eine obligatorische Schlichtungsklausel, die gemäß Art 120b Abs 1 erster Satz B-VG verbindlich ist.Erlässt ein Fachverband der Wirtschaftskammer Österreich Richtlinien, die als Standespflicht für ihre Mitglieder vorsehen, dass in allen mit der Berufsausübung zusammenhängenden wesentlichen Streitfällen oder Meinungsverschiedenheiten mit Kollegen, wenn diese nicht einvernehmlich gelöst werden können, zunächst unter Zuziehung aller Beteiligten ein Schlichtungsversuch durch den zuständigen Fachverband zu unternehmen ist, handelt es sich um eine obligatorische Schlichtungsklausel, die gemäß Artikel 120 b, Absatz eins, erster Satz B-VG verbindlich ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2013:RS0128495Im RIS seit
13.03.2013Zuletzt aktualisiert am
29.10.2020