RS OGH 2020/8/18 4Ob203/12z, 3Ob106/20i

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Veröffentlicht am 18.08.2020
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Rechtssatz

Erlässt ein Fachverband der Wirtschaftskammer Österreich Richtlinien, die als Standespflicht für ihre Mitglieder vorsehen, dass in allen mit der Berufsausübung zusammenhängenden wesentlichen Streitfällen oder Meinungsverschiedenheiten mit Kollegen, wenn diese nicht einvernehmlich gelöst werden können, zunächst unter Zuziehung aller Beteiligten ein Schlichtungsversuch durch den zuständigen Fachverband zu unternehmen ist, handelt es sich um eine obligatorische Schlichtungsklausel, die gemäß Art 120b Abs 1 erster Satz B-VG verbindlich ist.Erlässt ein Fachverband der Wirtschaftskammer Österreich Richtlinien, die als Standespflicht für ihre Mitglieder vorsehen, dass in allen mit der Berufsausübung zusammenhängenden wesentlichen Streitfällen oder Meinungsverschiedenheiten mit Kollegen, wenn diese nicht einvernehmlich gelöst werden können, zunächst unter Zuziehung aller Beteiligten ein Schlichtungsversuch durch den zuständigen Fachverband zu unternehmen ist, handelt es sich um eine obligatorische Schlichtungsklausel, die gemäß Artikel 120 b, Absatz eins, erster Satz B-VG verbindlich ist.

Entscheidungstexte

  • RS0128495">4 Ob 203/12z
    Entscheidungstext OGH 15.01.2013 4 Ob 203/12z
    Beisatz: Die Nichteinhaltung dieses Schlichtungsverfahrens begründet die vorläufige Unzulässigkeit des Rechtswegs und kann vom Gericht auch ohne entsprechenden Einwand der Parteien von Amts wegen geprüft und aufgegriffen werden, siehe RS0124983. (T1)
    Beisatz: Hier: Schlichtungsklausel in Punkt 4.3. der Allgemeinen Richtlinien des Fachverbands der Immobilien? und Vermögenstreuhänder der Wirtschaftskammer Österreich. (T2)
  • RS0128495">3 Ob 106/20i
    Entscheidungstext OGH 18.08.2020 3 Ob 106/20i
    Beisatz: Es konnte offen bleiben, ob mit Zurück- oder Abweisung zu entscheiden ist. (T3)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2013:RS0128495

Im RIS seit

13.03.2013

Zuletzt aktualisiert am

29.10.2020
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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