RS OGH 2023/7/19 8Ob138/08i; 5Ob130/09t; 4Ob99/11d; 4Ob203/12z; 5Ob251/15w; 6Ob125/16z; 10Ob67/16z;

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Veröffentlicht am 19.07.2023
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Rechtssatz

Die Nichteinhaltung des vereinsinternen Instanzenzugs bei Streitigkeiten aus dem Vereinsverhältnis begründet nach nunmehr hRsp (vorläufig/befristet/temporär) Unzulässigkeit des Rechtswegs und kann daher vom Gericht auch ohne entsprechenden Einwand der Parteien von Amts wegen geprüft und aufgegriffen werden. Die Prüfung der Rechtswegzulässigkeit durch das Gericht erfolgt dabei - wie bei § 41 Abs 2 JN - vorweg aufgrund der Angaben des Klägers in der Klage. Der Kläger hat daher konkrete Tatsachen zu behaupten, aus denen sich ergibt, dass der „Rechtsweg" in dieser Streitsache bereits offen ist. Fehlen in einer unter § 8 VerG fallenden Streitigkeiten diese Angaben, so ist unklar, ob überhaupt der „Rechtsweg" zulässig ist. Dann ist dem Kläger die Möglichkeit zur Verbesserung zu bieten. Für das Vorliegen dieser Prozessvoraussetzung ist auf den Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Streitverhandlung abzustellen.Die Nichteinhaltung des vereinsinternen Instanzenzugs bei Streitigkeiten aus dem Vereinsverhältnis begründet nach nunmehr hRsp (vorläufig/befristet/temporär) Unzulässigkeit des Rechtswegs und kann daher vom Gericht auch ohne entsprechenden Einwand der Parteien von Amts wegen geprüft und aufgegriffen werden. Die Prüfung der Rechtswegzulässigkeit durch das Gericht erfolgt dabei - wie bei Paragraph 41, Absatz 2, JN - vorweg aufgrund der Angaben des Klägers in der Klage. Der Kläger hat daher konkrete Tatsachen zu behaupten, aus denen sich ergibt, dass der „Rechtsweg" in dieser Streitsache bereits offen ist. Fehlen in einer unter Paragraph 8, VerG fallenden Streitigkeiten diese Angaben, so ist unklar, ob überhaupt der „Rechtsweg" zulässig ist. Dann ist dem Kläger die Möglichkeit zur Verbesserung zu bieten. Für das Vorliegen dieser Prozessvoraussetzung ist auf den Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Streitverhandlung abzustellen.

Entscheidungstexte

  • RS0124983">8 Ob 138/08i
    Entscheidungstext OGH 18.06.2009 8 Ob 138/08i
  • RS0124983">5 Ob 130/09t
    Entscheidungstext OGH 24.11.2009 5 Ob 130/09t
    Vgl
  • RS0124983">4 Ob 99/11d
    Entscheidungstext OGH 22.11.2011 4 Ob 99/11d
    Vgl auch
  • RS0124983">4 Ob 203/12z
    Entscheidungstext OGH 15.01.2013 4 Ob 203/12z
    nur: Die Nichteinhaltung des vereinsinternen Instanzenzugs bei Streitigkeiten aus dem Vereinsverhältnis begründet nach nunmehr herrschender Rechtsprechung (vorläufig/befristet/temporär) Unzulässigkeit des Rechtswegs und kann vom Gericht auch ohne entsprechenden Einwand der Parteien von Amts wegen geprüft und aufgegriffen werden. (T1)
    Beisatz: Für obligatorische Schlichtungsklauseln in Statuten eines Selbstverwaltungskörpers gilt nichts anderes. (T2)
    Beisatz: Hat der Kläger vor Einbringung der Klage samt Sicherungsantrag in einer dem Schlichtungsverfahren unterliegenden Streitigkeit keinen Schlichtungsversuch unternommen und steht fest, dass er solches auch künftig nicht beabsichtigt, besteht mangels klagbaren Anspruchs kein Sicherungsbedürfnis. (T3)
    Beisatz: Hier: Schlichtungsklausel des Fachverbands der Immobilien? und Vermögenstreuhänder der Wirtschaftskammer Österreich. (T4)
  • RS0124983">5 Ob 251/15w
    Entscheidungstext OGH 18.05.2016 5 Ob 251/15w
    Auch
  • RS0124983">6 Ob 125/16z
    Entscheidungstext OGH 27.09.2016 6 Ob 125/16z
    Auch; nur: Die Nichteinhaltung des vereinsinternen Instanzenzugs bei Streitigkeiten aus dem Vereinsverhältnis begründet nach nunmehr hRsp (vorläufig/befristet/temporär) Unzulässigkeit des Rechtswegs und kann daher vom Gericht auch ohne entsprechenden Einwand der Parteien von Amts wegen geprüft und aufgegriffen werden. Die Prüfung der Rechtswegzulässigkeit durch das Gericht erfolgt dabei - wie bei § 41 Abs 2 JN - vorweg aufgrund der Angaben des Klägers in der Klage. Der Kläger hat daher konkrete Tatsachen zu behaupten, aus denen sich ergibt, dass der „Rechtsweg" in dieser Streitsache bereits offen ist. (T5)
  • RS0124983">10 Ob 67/16z
    Entscheidungstext OGH 11.10.2016 10 Ob 67/16z
    Auch; nur T1
  • RS0124983">6 Ob 80/17h
    Entscheidungstext OGH 29.05.2017 6 Ob 80/17h
    Auch; nur T5
  • RS0124983">6 Ob 6/18b
    Entscheidungstext OGH 28.02.2018 6 Ob 6/18b
    Auch; nur T1
  • RS0124983">4 Ob 240/18z
    Entscheidungstext OGH 20.12.2018 4 Ob 240/18z
    Auch
  • RS0124983">8 Ob 56/19x
    Entscheidungstext OGH 27.06.2019 8 Ob 56/19x
    Auch; Beisatz: Wer nicht Mitglied des Vereins ist, für den gilt die Hürde des § 8 Abs 1 VereinsG, dass bei sonstiger Unzulässigkeit des Rechtswegs zunächst die vereinsinterne Schlichtungsstelle anzurufen ist, grundsätzlich nicht. (T6)
    Beisatz: Hier: Profifußballer. (T7)
  • RS0124983">1 Ob 42/20p
    Entscheidungstext OGH 26.03.2020 1 Ob 42/20p
    Beis wie T6
  • RS0124983">2 Ob 25/23z
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 16.05.2023 2 Ob 25/23z
    vgl; Beisatz: Auch wenn sich das Vereinsschiedsgericht unter Berufung auf eine nichtige Bestimmung für unzuständig erklärt hat, führte diese Entscheidung dazu, dass das Verfahren vor der Schlichtungseinrichtung iSv § 8 Abs 1 Satz 2 VerG beendet wurde. (T8)
  • RS0124983">3 Ob 34/23f
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 25.05.2023 3 Ob 34/23f
    vgl; Beisatz wie T8
  • RS0124983">3 Ob 128/23d
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 19.07.2023 3 Ob 128/23d
    Anm: Hier: Streitigkeiten aus einer Vertriebsbindungsvereinbarung; Nichteinhaltung des Instanzenzuges nach § 7 Abs 1 KraSchG

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2009:RS0124983

Im RIS seit

18.07.2009

Zuletzt aktualisiert am

20.02.2024
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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