RS OGH 2020/10/13 14Os110/15f, 11Os56/20z

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 13.10.2020
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Norm

StPO §106
  1. StPO § 106 heute
  2. StPO § 106 gültig ab 01.08.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 85/2015
  3. StPO § 106 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 195/2013
  4. StPO § 106 gültig von 19.01.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 1/2011
  5. StPO § 106 gültig von 01.01.2008 bis 18.01.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 93/2007
  6. StPO § 106 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2004
  7. StPO § 106 gültig von 31.12.1975 bis 31.12.2007

Rechtssatz

Ein Einspruch wegen Rechtsverletzung kann auch (bloß) das Begehren auf Feststellung enthalten, dass durch die zu Grunde liegende Handlung von Kriminalpolizei oder Staatsanwaltschaft (den Vorgang oder die Unterlassung) das Gesetz verletzt oder unrichtig angewendet und dadurch ein subjektives Recht des Einspruchswerbers verletzt worden sei. Eine dem Qualitätsstandard der Nichtigkeitsbeschwerde (§ 285 Abs 1 StPO) oder des Antrags auf Fortführung (§ 195 Abs 2 StPO) entsprechende Begründung (arg „einzeln und bestimmt bezeichnen“) ist im – im Übrigen dem Anwaltszwang nicht unterliegenden – Einspruchsverfahren nicht erforderlich.Ein Einspruch wegen Rechtsverletzung kann auch (bloß) das Begehren auf Feststellung enthalten, dass durch die zu Grunde liegende Handlung von Kriminalpolizei oder Staatsanwaltschaft (den Vorgang oder die Unterlassung) das Gesetz verletzt oder unrichtig angewendet und dadurch ein subjektives Recht des Einspruchswerbers verletzt worden sei. Eine dem Qualitätsstandard der Nichtigkeitsbeschwerde (Paragraph 285, Absatz eins, StPO) oder des Antrags auf Fortführung (Paragraph 195, Absatz 2, StPO) entsprechende Begründung (arg „einzeln und bestimmt bezeichnen“) ist im – im Übrigen dem Anwaltszwang nicht unterliegenden – Einspruchsverfahren nicht erforderlich.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2016:RS0130853

Im RIS seit

11.08.2016

Zuletzt aktualisiert am

14.12.2020
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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