Norm
StPO §106Rechtssatz
Ein Einspruch wegen Rechtsverletzung kann auch (bloß) das Begehren auf Feststellung enthalten, dass durch die zu Grunde liegende Handlung von Kriminalpolizei oder Staatsanwaltschaft (den Vorgang oder die Unterlassung) das Gesetz verletzt oder unrichtig angewendet und dadurch ein subjektives Recht des Einspruchswerbers verletzt worden sei. Eine dem Qualitätsstandard der Nichtigkeitsbeschwerde (§ 285 Abs 1 StPO) oder des Antrags auf Fortführung (§ 195 Abs 2 StPO) entsprechende Begründung (arg „einzeln und bestimmt bezeichnen“) ist im – im Übrigen dem Anwaltszwang nicht unterliegenden – Einspruchsverfahren nicht erforderlich.Ein Einspruch wegen Rechtsverletzung kann auch (bloß) das Begehren auf Feststellung enthalten, dass durch die zu Grunde liegende Handlung von Kriminalpolizei oder Staatsanwaltschaft (den Vorgang oder die Unterlassung) das Gesetz verletzt oder unrichtig angewendet und dadurch ein subjektives Recht des Einspruchswerbers verletzt worden sei. Eine dem Qualitätsstandard der Nichtigkeitsbeschwerde (Paragraph 285, Absatz eins, StPO) oder des Antrags auf Fortführung (Paragraph 195, Absatz 2, StPO) entsprechende Begründung (arg „einzeln und bestimmt bezeichnen“) ist im – im Übrigen dem Anwaltszwang nicht unterliegenden – Einspruchsverfahren nicht erforderlich.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2016:RS0130853Im RIS seit
11.08.2016Zuletzt aktualisiert am
14.12.2020