Norm
IO §188 Abs2Rechtssatz
Trotz Feststellung (§ 188 Abs 2 IO) einer Forderung, die aus einem Rückstand aus einer bisher nicht titulierten Unterhaltserhöhung (für die Vergangenheit) resultiert, können bei Einleitung eines Abschöpfungsverfahrens gegen den Unterhaltsschuldner begründete Bedenken im Sinne des § 7 Abs 1 Z 1 UVG entstehen, die einer Anpassung des bisher gewährten Unterhaltsvorschusses an die Erhöhung des Unterhaltstitels entgegenstehen.Trotz Feststellung (Paragraph 188, Absatz 2, IO) einer Forderung, die aus einem Rückstand aus einer bisher nicht titulierten Unterhaltserhöhung (für die Vergangenheit) resultiert, können bei Einleitung eines Abschöpfungsverfahrens gegen den Unterhaltsschuldner begründete Bedenken im Sinne des Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, UVG entstehen, die einer Anpassung des bisher gewährten Unterhaltsvorschusses an die Erhöhung des Unterhaltstitels entgegenstehen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2012:RS0127735Im RIS seit
04.06.2012Zuletzt aktualisiert am
20.01.2021