RS OGH 2020/10/22 Bsw12350/04; Bsw2293/03; Bsw70204/01; Bsw6780/18 (Bsw30776/18)

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Veröffentlicht am 22.10.2020
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Rechtssatz

Leibesvisitationen können mit Art 3 EMRK vereinbar sein, wenn sie in angemessener Weise und unter Achtung der Menschenwürde durchgeführt werden und einem legitimen Zweck dienen. Wo jedoch die Art und Weise der Durchführung einer Leibesvisitation erniedrigende Elemente aufweist, welche die mit dem Vorgehen unvermeidbar verbundene Demütigung überschreiten, wird Art 3 EMRK berührt. Wainwright gegen das Vereinigte KönigreichLeibesvisitationen können mit Artikel 3, EMRK vereinbar sein, wenn sie in angemessener Weise und unter Achtung der Menschenwürde durchgeführt werden und einem legitimen Zweck dienen. Wo jedoch die Art und Weise der Durchführung einer Leibesvisitation erniedrigende Elemente aufweist, welche die mit dem Vorgehen unvermeidbar verbundene Demütigung überschreiten, wird Artikel 3, EMRK berührt. Wainwright gegen das Vereinigte Königreich

Entscheidungstexte

  • RS0126012">Bsw 12350/04
    Entscheidungstext AUSL EGMR 26.09.2006 Bsw 12350/04
    Veröff: NL 2006,232
  • RS0126012">Bsw 2293/03
    Entscheidungstext AUSL EGMR 22.02.2007 Bsw 2293/03
    Beisatz: Eine Entkleidung durch Beamte ohne einfache Aufforderung stellt eine derart eingreifende und potentiell erniedrigende Maßnahme dar, dass sie nicht ohne zwingenden Grund angewendet werden darf. (Wieser gegen Österreich) (T1); Veröff: NL 2007,30
  • RS0126012">Bsw 70204/01
    Entscheidungstext AUSL EGMR 12.06.2007 Bsw 70204/01
    Vgl; Beisatz: Leibesvisitationen von Häftlingen können als Eingriff in ihre Intimität und Menschenwürde verstanden werden. Sie können andererseits zur Gewährleistung der Sicherheit im Gefängnis und zur Aufrechterhaltung der Ordnung bzw. der Verhinderung von strafbaren Handlungen manchmal notwendig sein. (T2); Beisatz: Eine Leibesvisitation einschließlich einer Besichtigung des Anus überschreitet den von Art 3 MRK geforderten Schweregrad jedoch dann nicht, wenn sie lediglich unter besonderen Umständen und bei konkreten und ernsten Verdachtsmomenten angeordnet wird. (Frerot gegen Frankreich) (T3); Veröff: N: 2007,137
  • RS0126012">Bsw 6780/18
    Entscheidungstext AUSL 22.10.2020 Bsw 6780/18
    Beisatz wie T2
    Beisatz: Wenn die Personendurchsuchung (hier: eines Häftlings) nicht in einem festgestellten Zusammenhang zur Sicherheit im Gefängnis und zur Verhinderung von Straftaten und Unordnung steht, können sich Fragen im Hinblick auf Art 3 MRK ergeben. Ein Verstoß gegen diese Konventionsbestimmung liegt jedenfalls vor, wenn Strafgefangene aus Anlass des Empfangs von Besuchen stichprobenartig einer mit einer Entkleidung und der Inspektion sämtlicher Körperöffnungen verbundenen Personendurchsuchung unterzogen werden, ohne dass ein konkreter Zusammenhang zur Aufrechterhaltung der Sicherheit oder zur Verhütung von Straftaten besteht. (Roth gg Deutschland) (T4)
    Beisatz wie T3 nur: Eine erniedrigende Behandlung bei der Vornahme einer Leibesvisitation ist jedoch dann gegeben, wenn die wiederholten, mit einer Entkleidung verbundenen Durchsuchungen des betreffenden Häftlings, die auch eine Besichtigung des Anus und damit beschämende Stellungen umfassten, auf dem Zufallsprinzip beruhten (in diesem Fall war angeordnet worden, jeden fünften Gefangenen zu durchsuchen, ohne dass eine Möglichkeit bestanden hätte, in konkreten Fällen von einer Durchsuchung abzusehen), der Betreffende bei allen Anlässen, zu denen er durchsucht wurde, Besuche von Vertretern staatlicher Behörden empfing und konkrete, sich auf ihn beziehende Sicherheitsbedenken weder ersichtlich waren noch von den innerstaatlichen Behörden vorgebracht worden waren. Das hier angewandte System der stichprobenartigen Personendurchsuchungen ließ es jedoch nicht zu, bei der Entscheidung über die Durchführung einer Durchsuchung das Verhalten des betreffenden Häftlings zu berücksichtigen. Unter diesen Umständen kann nicht gesagt werden, dass die Durchsuchungen in einem festgestellten konkreten Zusammenhang zur Aufrechterhaltung der Sicherheit im Gefängnis oder der Verhütung von Straftaten standen. Aufgrund des Fehlens eines legitimen Zwecks für diese wiederholten und allgemeinen Durchsuchungen führten die empfundene Willkür und die Gefühle der Unterlegenheit und des Unbehagens, die mit ihnen oft einhergehen, sowie das Gefühl eines schwerwiegenden Angriffs auf die Menschenwürde, das unbestreitbar durch die Verpflichtung ausgelöst wird, sich vor einer anderen Person zu entkleiden und eine Inspektion des Anus über sich ergehen zu lassen, zu einem Grad der Erniedrigung, der das – unvermeidbare und daher hinzunehmende – Maß überschreitet, das mit Entkleidung verbundene Durchsuchungen von Gefangenen zwangsläufig mit sich bringen. (Roth gg Deutschland) (T5)
    Anm: Veröff: NL 2020,1848

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:AUSL000:2006:RS0126012

Im RIS seit

18.08.2010

Zuletzt aktualisiert am

30.03.2026
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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