RS0126012">Bsw 6780/18 Entscheidungstext AUSL 22.10.2020 Bsw 6780/18
Beisatz wie T2
Beisatz: Wenn die Personendurchsuchung (hier: eines Häftlings) nicht in einem festgestellten Zusammenhang zur Sicherheit im Gefängnis und zur Verhinderung von Straftaten und Unordnung steht, können sich Fragen im Hinblick auf Art 3 MRK ergeben. Ein Verstoß gegen diese Konventionsbestimmung liegt jedenfalls vor, wenn Strafgefangene aus Anlass des Empfangs von Besuchen stichprobenartig einer mit einer Entkleidung und der Inspektion sämtlicher Körperöffnungen verbundenen Personendurchsuchung unterzogen werden, ohne dass ein konkreter Zusammenhang zur Aufrechterhaltung der Sicherheit oder zur Verhütung von Straftaten besteht. (Roth gg Deutschland) (T4)
Beisatz wie T3 nur: Eine erniedrigende Behandlung bei der Vornahme einer Leibesvisitation ist jedoch dann gegeben, wenn die wiederholten, mit einer Entkleidung verbundenen Durchsuchungen des betreffenden Häftlings, die auch eine Besichtigung des Anus und damit beschämende Stellungen umfassten, auf dem Zufallsprinzip beruhten (in diesem Fall war angeordnet worden, jeden fünften Gefangenen zu durchsuchen, ohne dass eine Möglichkeit bestanden hätte, in konkreten Fällen von einer Durchsuchung abzusehen), der Betreffende bei allen Anlässen, zu denen er durchsucht wurde, Besuche von Vertretern staatlicher Behörden empfing und konkrete, sich auf ihn beziehende Sicherheitsbedenken weder ersichtlich waren noch von den innerstaatlichen Behörden vorgebracht worden waren. Das hier angewandte System der stichprobenartigen Personendurchsuchungen ließ es jedoch nicht zu, bei der Entscheidung über die Durchführung einer Durchsuchung das Verhalten des betreffenden Häftlings zu berücksichtigen. Unter diesen Umständen kann nicht gesagt werden, dass die Durchsuchungen in einem festgestellten konkreten Zusammenhang zur Aufrechterhaltung der Sicherheit im Gefängnis oder der Verhütung von Straftaten standen. Aufgrund des Fehlens eines legitimen Zwecks für diese wiederholten und allgemeinen Durchsuchungen führten die empfundene Willkür und die Gefühle der Unterlegenheit und des Unbehagens, die mit ihnen oft einhergehen, sowie das Gefühl eines schwerwiegenden Angriffs auf die Menschenwürde, das unbestreitbar durch die Verpflichtung ausgelöst wird, sich vor einer anderen Person zu entkleiden und eine Inspektion des Anus über sich ergehen zu lassen, zu einem Grad der Erniedrigung, der das – unvermeidbare und daher hinzunehmende – Maß überschreitet, das mit Entkleidung verbundene Durchsuchungen von Gefangenen zwangsläufig mit sich bringen. (Roth gg Deutschland) (T5)
Anm: Veröff: NL 2020,1848