TE OGH 2007/2/22 Bsw2293/03

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Veröffentlicht am 22.02.2007
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Kopf

Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Kammer I, Beschwerdesache Wieser gegen Österreich, Urteil vom 22.2.2007, Bsw. 2293/03.Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Kammer römisch eins, Beschwerdesache Wieser gegen Österreich, Urteil vom 22.2.2007, Bsw. 2293/03.

Spruch

Art. 3 EMRK - Entkleidung eines Verdächtigen zwecks Durchsuchung. Verletzung von Art. 3 EMRK (4:3 Stimmen).Artikel 3, EMRK - Entkleidung eines Verdächtigen zwecks Durchsuchung. Verletzung von Artikel 3, EMRK (4:3 Stimmen).

Entschädigung nach Art. 41 EMRK: € 3.000,– für immateriellen Schaden, € 10.012,64 für Kosten und Auslagen (4:3 Stimmen).Entschädigung nach Artikel 41, EMRK: € 3.000,– für immateriellen Schaden, € 10.012,64 für Kosten und Auslagen (4:3 Stimmen).

Text

Begründung:

Sachverhalt:

Das LG Feldkirch erließ am 9.2.1998 einen Haftbefehl gegen den Bf. und einen Durchsuchungsbefehl für sein Haus. Aufgrund von Aussagen seiner Ehefrau wurde er verdächtigt, seine Frau körperlich angegriffen, mit einer Feuerwaffe bedroht und vergewaltigt zu haben. Außerdem bestand der Verdacht der sexuellen Belästigung seiner minderjährigen Stieftochter und des Besitzes von pornographischen Darstellungen Minderjähriger. In dem Haftbefehl wurde darauf hingewiesen, dass Grund zu der Annahme bestünde, der Bf. würde massiven Widerstand leisten und sich der Strafverfolgung zu entziehen versuchen.

Am 9.2.1998 drangen gegen 23:45 Uhr sechs Beamte der Sondereinsatzgruppe der Gendarmerie in das Haus des Bf. ein. Sie zwangen den Bf. zu Boden und legten ihm Handschellen an. Nachdem der Bf. die eingedrungenen, maskierten Männer als Gendarmen erkannt hatte, erklärte er sofort, keinen Widerstand leisten und sich kooperativ verhalten zu wollen. Dies blieb jedoch unbeachtet. Der Bf. geriet durch seine Festnahme derart aus der Fassung, dass er in seine Kleidung urinierte. In weiterer Folge wurde er auf einen Tisch gelegt, wo er zum Zweck der Durchsuchung nach Waffen vollständig entkleidet wurde. Den Angaben des Bf. zufolge wurden ihm während dieser Durchsuchung die Augen zugehalten. Nach der Perlustration wurde der Bf. wieder bekleidet. Seiner Bitte, trockene Kleidung anziehen zu dürfen, wurde nicht entsprochen. Sodann musste er sich wieder auf den Boden legen, während die Beamten sein Haus durchsuchten. Dabei drückte ihm ein Polizist das Knie ins Genick, um ihn nieder zu halten.

Anschließend wurde der Bf. zum Gendarmerieposten gebracht, wo er bis circa 3:40 Uhr befragt wurde. Nach der Einvernahme wurde er enthaftet und zurück zu seinem Haus gebracht. Die Handschellen wurden ihm erst kurz vor seiner Enthaftung abgenommen. Allerdings wurden sie mit einem Kleidungsstück verdeckt, während er abgeführt wurde und auf seinen Wunsch hin vor dem Körper angelegt.

Das Strafverfahren gegen den Bf. wurde am 25.6.1998 eingestellt. Inzwischen hatte der Bf. am 3.3.1998 eine Beschwerde an den UVS Vorarlberg erhoben, in der er vorbrachte, die Umstände seiner Verhaftung hätten eine unmenschliche und erniedrigende Behandlung dargestellt. Der UVS wies die Beschwerde am 6.11.1998 zurück, weil die Beamten in Durchführung eines richterlichen Befehls gehandelt hätten und auch kein Fall eines von diesem Befehl nicht gedeckten Exzesses vorliege. Die Vorgangsweise bei der Festnahme und Anhaltung sei daher dem Gericht zuzurechnen.

Der VfGH lehnte die Behandlung der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde ab und trat sie an den VwGH ab. Dieser hob den Bescheid des UVS insoweit auf, als er die Verweigerung der Erlaubnis betraf, trockene Kleidung anzuziehen, und verwies die Sache zur neuerlichen Entscheidung an den UVS zurück. Im übrigen wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Der VwGH stellte fest, die Fesselung und vollständige Entkleidung könne angesichts der Tatsache, dass die Beamten gegen eine gewaltbereite und bewaffnete, schwerer Verbrechen verdächtige Person einzuschreiten hatten, nicht als Überschreitung des richterlichen Befehls beurteilt werden.

Der UVS Vorarlberg stellte mit Bescheid vom 3.5.2001 fest, dass die Verweigerung der Erlaubnis, trockene Kleidung anzuziehen, nicht vom richterlichen Befehl gedeckt gewesen sei und eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung darstelle. Der Bf. erhielt daraufhin eine Entschädigung in der Höhe von rund € 2.400,–.

Rechtliche Beurteilung

Rechtsausführungen:

Der Bf. behauptet eine Verletzung von Art. 3 EMRK (hier: Verbot der unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung).Der Bf. behauptet eine Verletzung von Artikel 3, EMRK (hier: Verbot der unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung).

Zur behaupteten Verletzung von Art. 3 EMRK:Zur behaupteten Verletzung von Artikel 3, EMRK:

Der Bf. bringt vor, das Vorgehen der Beamten sei unverhältnismäßig gewesen, da er keinen Widerstand geleistet habe. Seine Fesselung mit Handschellen sei ebenso unnötig gewesen wie seine vollständige Entkleidung. Außerdem sei er verbal bedroht worden. Der GH erinnert daran, dass eine Misshandlung ein Mindestmaß an Schwere erreichen muss, um in den Anwendungsbereich von Art. 3 EMRK zu fallen.Der Bf. bringt vor, das Vorgehen der Beamten sei unverhältnismäßig gewesen, da er keinen Widerstand geleistet habe. Seine Fesselung mit Handschellen sei ebenso unnötig gewesen wie seine vollständige Entkleidung. Außerdem sei er verbal bedroht worden. Der GH erinnert daran, dass eine Misshandlung ein Mindestmaß an Schwere erreichen muss, um in den Anwendungsbereich von Artikel 3, EMRK zu fallen.

Die Gendarmerie hatte angesichts des gegen den Bf. bestehenden Verdachts und der Angaben seiner Frau Grund zur Annahme, dass sie eine gewaltbereite und gefährliche Person festnehmen sollte, die überdies im Besitz einer Feuerwaffe war und eine Nahkampfausbildung absolviert hatte. Das Einschreiten von sechs speziell ausgerüsteten, maskierten Beamten wirft vor diesem Hintergrund kein Problem unter Art. 3 EMRK auf. Auch durch die während der gesamten Amtshandlung – etwa vier Stunden lang – aufrecht erhaltene Fesselung des Bf. mit Handschellen, die nicht in der Öffentlichkeit sichtbar war und weder eine körperliche Verletzung noch eine anhaltende psychische Beeinträchtigung nach sich zog, wurde die Schwelle des Art. 3 EMRK nicht erreicht.Die Gendarmerie hatte angesichts des gegen den Bf. bestehenden Verdachts und der Angaben seiner Frau Grund zur Annahme, dass sie eine gewaltbereite und gefährliche Person festnehmen sollte, die überdies im Besitz einer Feuerwaffe war und eine Nahkampfausbildung absolviert hatte. Das Einschreiten von sechs speziell ausgerüsteten, maskierten Beamten wirft vor diesem Hintergrund kein Problem unter Artikel 3, EMRK auf. Auch durch die während der gesamten Amtshandlung – etwa vier Stunden lang – aufrecht erhaltene Fesselung des Bf. mit Handschellen, die nicht in der Öffentlichkeit sichtbar war und weder eine körperliche Verletzung noch eine anhaltende psychische Beeinträchtigung nach sich zog, wurde die Schwelle des Artikel 3, EMRK nicht erreicht.

Zur Behauptung des Bf., während der Amtshandlung verbal bedroht worden und 15 Minuten lang von einem Beamten zu Boden gedrückt worden zu sein, stellt der GH fest, dass diese Aussagen des Bf. von den Beamten bestritten wurden und die innerstaatlichen Instanzen dazu keine abschließenden Feststellungen getroffen haben. Angesichts des Fehlens verlässlicher Informationen kann der GH nicht zweifelsfrei feststellen, ob diese angeblich gegen Art. 3 EMRK verstoßende Behandlung tatsächlich stattgefunden hat. Da die innerstaatlichen Behörden und Gerichte die Beamten zu diesen Vorwürfen befragt und dadurch ausreichende Ermittlungen angestellt haben, liegt auch kein Problem unter dem prozeduralen Aspekt von Art. 3 EMRK vor. Der Bf. rügt auch seine Entkleidung zur Durchsuchung. Wie der GH schon wiederholt festgestellt hat, kann eine Leibesvisitation, die in angemessener Weise unter Achtung der Menschenwürde und zu einem legitimen Zweck durchgeführt wird, mit Art. 3 EMRK vereinbar sein. Wo jedoch die Art und Weise der Durchführung der Leibesvisitation erniedrigende Elemente aufweist, welche die mit einer solchen Behandlung unvermeidbar verbundene Demütigung deutlich verstärkten, wird Art. 3 EMRK berührt.Zur Behauptung des Bf., während der Amtshandlung verbal bedroht worden und 15 Minuten lang von einem Beamten zu Boden gedrückt worden zu sein, stellt der GH fest, dass diese Aussagen des Bf. von den Beamten bestritten wurden und die innerstaatlichen Instanzen dazu keine abschließenden Feststellungen getroffen haben. Angesichts des Fehlens verlässlicher Informationen kann der GH nicht zweifelsfrei feststellen, ob diese angeblich gegen Artikel 3, EMRK verstoßende Behandlung tatsächlich stattgefunden hat. Da die innerstaatlichen Behörden und Gerichte die Beamten zu diesen Vorwürfen befragt und dadurch ausreichende Ermittlungen angestellt haben, liegt auch kein Problem unter dem prozeduralen Aspekt von Artikel 3, EMRK vor. Der Bf. rügt auch seine Entkleidung zur Durchsuchung. Wie der GH schon wiederholt festgestellt hat, kann eine Leibesvisitation, die in angemessener Weise unter Achtung der Menschenwürde und zu einem legitimen Zweck durchgeführt wird, mit Artikel 3, EMRK vereinbar sein. Wo jedoch die Art und Weise der Durchführung der Leibesvisitation erniedrigende Elemente aufweist, welche die mit einer solchen Behandlung unvermeidbar verbundene Demütigung deutlich verstärkten, wird Artikel 3, EMRK berührt.

Im vorliegenden Fall wurde der Bf. nicht einfach aufgefordert, sich zu entkleiden, sondern von den Beamten ausgezogen, während der er sich in einer besonders hilflosen Situation befand. Auch wenn seine Behauptung, ihm seien die Augen zugehalten worden, nicht erwiesen ist, stellt diese Vorgangsweise eine derart eingreifende und potentiell erniedrigende Maßnahme dar, dass sie nicht ohne zwingenden Grund angewendet hätte werden dürfen. Es wurde jedoch kein Argument vorgebracht, warum die Entkleidung zur Durchsuchung notwendig und aus Sicherheitsgründen gerechtfertigt gewesen wäre. Der bereits an den Händen gefesselte Bf. wurde nach Waffen durchsucht und nicht nach Drogen oder anderen kleinen Gegenständen, die bei einer einfachen Personendurchsuchung ohne vollständiger Entkleidung des Bf. nicht erkennbar gewesen wären.

Angesichts der besonderen Umstände des vorliegenden Falles stellt die Leibesvisitation eine ungerechtfertigte Behandlung von ausreichender Schwere dar, um sie als erniedrigend iSv. Art. 3 EMRK zu qualifizieren. Daher liegt eine Verletzung von Art. 3 EMRK vor (4:3 Stimmen; Sondervotum von Richter Loucaides und Sondervotum von Richter Jebens, gefolgt von Richter Hajiyev).Angesichts der besonderen Umstände des vorliegenden Falles stellt die Leibesvisitation eine ungerechtfertigte Behandlung von ausreichender Schwere dar, um sie als erniedrigend iSv. Artikel 3, EMRK zu qualifizieren. Daher liegt eine Verletzung von Artikel 3, EMRK vor (4:3 Stimmen; Sondervotum von Richter Loucaides und Sondervotum von Richter Jebens, gefolgt von Richter Hajiyev).

Entschädigung nach Art. 41 EMRK:Entschädigung nach Artikel 41, EMRK:

€ 3.000,– für immateriellen Schaden, € 10.012,64 für Kosten und Auslagen (4:3 Stimmen; Sondervotum von Richter Loucaides und Sondervotum von Richter Jebens, gefolgt von Richter Hajiyev).

Vom GH zitierte Judikatur:

Raninen/FIN v. 16.12.1997, NL 1998, 21.

Wainwright/GB v. 26.9.2006, NL 2006, 232.

Hinweis:

Das vorliegende Dokument über das Urteil des EGMR vom 22.2.2007, Bsw. 2293/03, entstammt der Zeitschrift "Newsletter Menschenrechte" (NL 2007, 30) bzw. der entsprechenden Datenbank des Österreichischen Institutes für Menschenrechte, Salzburg, und wurde von diesem dem OGH zur Aufnahme in die Entscheidungsdokumentation Justiz im RIS zur Verfügung gestellt.

Das Urteil im englischen Originalwortlaut (pdf-Format):

www.menschenrechte.ac.at/orig/07_1/Wieser.pdf

Das Original des Urteils ist auch auf der Website des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (www.echr.coe.int/hudoc) abrufbar.

Dokumentnummer

JJT_20070222_AUSL000_000BSW02293_0300000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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