Norm
EG-RL 97/9/EG - Anlegerentschädigungsrichtlinie 397L0009 Art9 Abs1Rechtssatz
Die Forderung der Anleger gegen die Entschädigungseinrichtung ist weder der Höhe nach noch der Fälligkeit nach von einer den Anlegern allenfalls zustehenden Konkursquote im Insolvenzverfahren des Wertpapierdienstleistungsunternehmens abhängig. Die Entschädigungsforderung des Anlegers nach dem WAG ist unabhängig vom Konkursverfahren anzumelden und nach der vorgesehenen Prüfung durch die Entschädigungseinrichtung ohne Rücksichtnahme auf den Verfahrensstand im Konkursverfahren des Wertpapierdienstleistungsunternehmens zur Zahlung fällig.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2013:RS0128843Im RIS seit
18.07.2013Zuletzt aktualisiert am
21.12.2020