RS OGH 2020/10/22 2Ob171/12d, 1Ob21/13i, 4Ob243/12g, 1Ob31/13k, 9Ob55/12x, 9Ob35/13g, 4Ob182/12m, 6O

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Veröffentlicht am 22.10.2020
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Norm

EG-RL 97/9/EG - Anlegerentschädigungsrichtlinie 397L0009 Art9 Abs1
EG-RL 97/9/EG - Anlegerentschädigungsrichtlinie 397L0009 Art9 Abs2
EG-RL 97/9/EG - Anlegerentschädigungsrichtlinie 397L0009 Art12
WAG 1996 §23b
WAG 1996 §23c
WAG 2007 §75

Rechtssatz

Die Forderung der Anleger gegen die Entschädigungseinrichtung ist weder der Höhe nach noch der Fälligkeit nach von einer den Anlegern allenfalls zustehenden Konkursquote im Insolvenzverfahren des Wertpapierdienstleistungsunternehmens abhängig. Die Entschädigungsforderung des Anlegers nach dem WAG ist unabhängig vom Konkursverfahren anzumelden und nach der vorgesehenen Prüfung durch die Entschädigungseinrichtung ohne Rücksichtnahme auf den Verfahrensstand im Konkursverfahren des Wertpapierdienstleistungsunternehmens zur Zahlung fällig.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2013:RS0128843

Im RIS seit

18.07.2013

Zuletzt aktualisiert am

21.12.2020
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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