Norm
StGB §169 Abs1Rechtssatz
Die abstrakte Gefährdung einer unbestimmten Mehrzahl von Personen genügt (neben der räumlichen Ausdehnung des Feuers) für die Annahme einer Feuersbrunst; eine konkrete Gefährdung einer größeren Zahl von Personen ist hingegen nicht erforderlich.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2016:RS0130775Im RIS seit
27.06.2016Zuletzt aktualisiert am
14.12.2020