RS OGH 1996/9/12 15Os121/96, 11Os76/02 (11Os77/02), 12Os149/09t, 12Os43/17s, 13Os24/20h

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Veröffentlicht am 12.09.1996
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Norm

StGB §169 Abs1

Rechtssatz

Eine Feuersbrunst ist ein ausgedehnter, sich weiter verbreitender Brand, der mit gewöhnlichen Maßnahmen, das heißt mit den üblichen Handfeuerlöschmitteln nur mehr mühsam oder überhaupt nicht unter Kontrolle gebracht werden, sondern nur mehr durch den Einsatz besonderer Mittel (wie der Feuerwehr) wirksam bekämpft werden kann.

Entscheidungstexte

  • 15 Os 121/96
    Entscheidungstext OGH 12.09.1996 15 Os 121/96
  • 11 Os 76/02
    Entscheidungstext OGH 25.06.2002 11 Os 76/02
    Vgl aber; nur: Eine Feuersbrunst ist ein ausgedehnter, sich weiter verbreitender Brand, der mit gewöhnlichen Maßnahmen nicht unter Kontrolle gebracht werden kann. (T1); Beisatz: Die durch einen Feuerwehreinsatz beseitigte Gefahr eines weiteren Ausbreitens des Feuers vermag seine Beurteilung als Feuersbrunst nicht zu begründen. (T2)
  • 12 Os 149/09t
    Entscheidungstext OGH 26.11.2009 12 Os 149/09t
    Vgl auch
  • 12 Os 43/17s
    Entscheidungstext OGH 22.06.2017 12 Os 43/17s
    Auch
  • 13 Os 24/20h
    Entscheidungstext OGH 22.10.2020 13 Os 24/20h
    Verstärkter Senat; Vgl

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0105885

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

14.12.2020
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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