RS OGH 2020/10/23 9ObA11/10y, 9ObA7/12p, 9ObA8/13m, 9ObA91/13t, 8ObA86/20k

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Veröffentlicht am 23.10.2020
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Rechtssatz

Liegt ein Mischbetrieb im Sinn des § 9 Abs 3 ArbVG vor, verdrängt ein für die Arbeitnehmer des wirtschaftlich maßgeblichen Betriebsbereichs anzuwendender Mindestlohntarif in analoger Anwendung des § 9 Abs 3 ArbVG einen für die Arbeitnehmer des wirtschaftlich untergeordneten Bereichs geltenden Kollektivvertrag.Liegt ein Mischbetrieb im Sinn des Paragraph 9, Absatz 3, ArbVG vor, verdrängt ein für die Arbeitnehmer des wirtschaftlich maßgeblichen Betriebsbereichs anzuwendender Mindestlohntarif in analoger Anwendung des Paragraph 9, Absatz 3, ArbVG einen für die Arbeitnehmer des wirtschaftlich untergeordneten Bereichs geltenden Kollektivvertrag.

Entscheidungstexte

  • RS0126333">9 ObA 11/10y
    Entscheidungstext OGH 24.11.2010 9 ObA 11/10y
    Veröff: SZ 2010/150
  • RS0126333">9 ObA 7/12p
    Entscheidungstext OGH 22.10.2012 9 ObA 7/12p
    Auch; Beisatz: Zweiter Rechtsgang zu 9 ObA 11/10y. (T1)
  • RS0126333">9 ObA 8/13m
    Entscheidungstext OGH 19.03.2013 9 ObA 8/13m
    Vgl auch
  • RS0126333">9 ObA 91/13t
    Entscheidungstext OGH 26.11.2013 9 ObA 91/13t
    Vgl; Beisatz: Ebenso verdrängt bei Vorliegen eines Mischbetriebs iSd § 9 Abs 3 ArbVG ein für die Arbeitnehmer des wirtschaftlich maßgeblichen Betriebsbereichs anzuwendender gesatzter Kollektivvertrag in analoger Anwendung des § 9 Abs 3 ArbVG einen für die Arbeitnehmer des wirtschaftlich untergeordneten Bereichs geltenden Kollektivvertrag. (T2); Veröff: SZ 2013/112
  • RS0126333">8 ObA 86/20k
    Entscheidungstext OGH 23.10.2020 8 ObA 86/20k
    Vgl; Beisatz: Hier: Umso mehr muss der Mindestlohntarif gegenüber einem an eine nicht maßgebliche Teiltätigkeit anknüpfenden kollektivvertragsfreien Raum durchschlagen. (T3)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2010:RS0126333

Im RIS seit

10.01.2011

Zuletzt aktualisiert am

12.02.2021
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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