RS OGH 2020/11/25 8ObA2/11v, 9ObA150/11s, 9ObA111/18s, 9ObA72/20h

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Veröffentlicht am 25.11.2020
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Norm

BUAG §33i Abs4
  1. BUAG § 33i heute
  2. BUAG § 33i gültig ab 01.09.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2005

Rechtssatz

Allein das Bestehen gesetzlicher oder (kollektiv-) vertraglicher Urlaubsentgeltansprüche gegen den Arbeitgeber im Entsendestaat ist einer Einbeziehung in ein „vergleichbares Sozial- oder Urlaubskassensystem“ im Sinn des § 33i Abs 4 BUAG nicht gleichzuhalten und begründet keine der dort genannten Ausnahmen.Allein das Bestehen gesetzlicher oder (kollektiv-) vertraglicher Urlaubsentgeltansprüche gegen den Arbeitgeber im Entsendestaat ist einer Einbeziehung in ein „vergleichbares Sozial- oder Urlaubskassensystem“ im Sinn des Paragraph 33 i, Absatz 4, BUAG nicht gleichzuhalten und begründet keine der dort genannten Ausnahmen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2011:RS0127280

Im RIS seit

03.01.2012

Zuletzt aktualisiert am

28.01.2021
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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