Norm
BUAG §33i Abs4Rechtssatz
Allein das Bestehen gesetzlicher oder (kollektiv-) vertraglicher Urlaubsentgeltansprüche gegen den Arbeitgeber im Entsendestaat ist einer Einbeziehung in ein „vergleichbares Sozial- oder Urlaubskassensystem“ im Sinn des § 33i Abs 4 BUAG nicht gleichzuhalten und begründet keine der dort genannten Ausnahmen.Allein das Bestehen gesetzlicher oder (kollektiv-) vertraglicher Urlaubsentgeltansprüche gegen den Arbeitgeber im Entsendestaat ist einer Einbeziehung in ein „vergleichbares Sozial- oder Urlaubskassensystem“ im Sinn des Paragraph 33 i, Absatz 4, BUAG nicht gleichzuhalten und begründet keine der dort genannten Ausnahmen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2011:RS0127280Im RIS seit
03.01.2012Zuletzt aktualisiert am
28.01.2021