Norm
ABGB §1042 C4Rechtssatz
Der Unterhaltsaufwandsersatzanspruch des Scheinvaters gegen den wahren Vater verjährt auch dann nach drei Jahren nach Rechtskraft der Statusentscheidung, wenn der Scheinvater nicht direkt an das Kind, sondern im Regressweg an den Unterhaltsvorschüsse leistenden Bund gezahlt hat. Der Verjährungsausschluss des § 26 Abs 3 UVG kommt ausschließlich dem Bund zugute.Der Unterhaltsaufwandsersatzanspruch des Scheinvaters gegen den wahren Vater verjährt auch dann nach drei Jahren nach Rechtskraft der Statusentscheidung, wenn der Scheinvater nicht direkt an das Kind, sondern im Regressweg an den Unterhaltsvorschüsse leistenden Bund gezahlt hat. Der Verjährungsausschluss des Paragraph 26, Absatz 3, UVG kommt ausschließlich dem Bund zugute.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2010:RS0125605Im RIS seit
18.02.2010Zuletzt aktualisiert am
23.02.2021