Norm
ABGB §785Rechtssatz
Bei einer Gütergemeinschaft auf den Todesfall fällt der dem überlebenden Ehegatten gebührende Anteil am Gesamtvermögen nicht (zum Zweck der Pflichtteilsermittlung zunächst noch) in den Nachlass des Verstorbenen, sondern nur der dem Verstorbenen zustehende Anteil am Gesamtvermögen in dessen Nachlass.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Gütergemeinschaft, Todesfall, Ehegatte, Nachlass, Pflichtteil, PflichtteilsermittlungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2011:RS0127164Im RIS seit
04.11.2011Zuletzt aktualisiert am
21.04.2023