Norm
StPO §37Rechtssatz
Sind mehrere Personen gleichzeitig (zumindest auch) als unmittelbare Täter angeklagt, scheidet eine Zuständigkeitsanknüpfung nach § 37 Abs 2 erster Satz dritter Fall StPO auch dann aus, wenn nur einer der Angeklagten ausschließlich als unmittelbarer Täter, die übrigen aber (auch) als Beitragstäter gehandelt haben sollen.Sind mehrere Personen gleichzeitig (zumindest auch) als unmittelbare Täter angeklagt, scheidet eine Zuständigkeitsanknüpfung nach Paragraph 37, Absatz 2, erster Satz dritter Fall StPO auch dann aus, wenn nur einer der Angeklagten ausschließlich als unmittelbarer Täter, die übrigen aber (auch) als Beitragstäter gehandelt haben sollen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2021:RS0133474Im RIS seit
15.03.2021Zuletzt aktualisiert am
19.05.2021