RS OGH 2021/4/21 14Os12/12i, 15Os141/20d

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Veröffentlicht am 21.04.2021
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Rechtssatz

Trotz im Erneuerungsverfahren geltenden Neuerungsverbots stellt fortbestehende Effektivität von Erneuerung eine prozessuale Voraussetzung für darauf gerichtete Anträge dar. Wurde die zum Gegenstand eines erfolglosen Fristsetzungsantrags gemachte Urteilsausfertigung (auch erst nach der mit Erneuerungsantrag bekämpften Entscheidung) nachgeholt, steht Hintanhaltung der geltend gemachten Verfahrensverzögerung nicht mehr in Rede. Die durch die Säumnis bei der Urteilsausfertigung bereits bewirkte unangemessen lange Verfahrensdauer kann dann als Konventionsverstoß (Art 6 MRK) nicht mehr mit Erneuerungsantrag, aber mit Berufung geltend gemacht und so – im Sinn des Art 13 MRK gleichermaßen wirksam – dessen Anerkennung und Ausgleich durchgesetzt werden.Trotz im Erneuerungsverfahren geltenden Neuerungsverbots stellt fortbestehende Effektivität von Erneuerung eine prozessuale Voraussetzung für darauf gerichtete Anträge dar. Wurde die zum Gegenstand eines erfolglosen Fristsetzungsantrags gemachte Urteilsausfertigung (auch erst nach der mit Erneuerungsantrag bekämpften Entscheidung) nachgeholt, steht Hintanhaltung der geltend gemachten Verfahrensverzögerung nicht mehr in Rede. Die durch die Säumnis bei der Urteilsausfertigung bereits bewirkte unangemessen lange Verfahrensdauer kann dann als Konventionsverstoß (Artikel 6, MRK) nicht mehr mit Erneuerungsantrag, aber mit Berufung geltend gemacht und so – im Sinn des Artikel 13, MRK gleichermaßen wirksam – dessen Anerkennung und Ausgleich durchgesetzt werden.

Entscheidungstexte

  • RS0127726">14 Os 12/12i
    Entscheidungstext OGH 03.04.2012 14 Os 12/12i
  • RS0127726">15 Os 141/20d
    Entscheidungstext OGH 21.04.2021 15 Os 141/20d
    Vgl

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2012:RS0127726

Im RIS seit

16.05.2012

Zuletzt aktualisiert am

08.06.2021
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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