Norm
MRG idF MRN 2001 §45Rechtssatz
Der nach § 45 MRG in der Fassung der MRN 2001 "erhöhte Hauptmietzins" teilt als Hauptmietzins(bestand)teil das Schicksal sonstiger verrechnungspflichtiger Einnahmen (§ 20 Abs 1 Z 1 lit a MRG). Die besondere Zweck- und Verwendungswidmung für Erhaltungsarbeiten ist gänzlich weggefallen. Er stellt insofern einen Mindestmietzins als Einheit aus vereinbartem Hauptmietzins und dem gesetzlichen Zuschlag dar.Der nach Paragraph 45, MRG in der Fassung der MRN 2001 "erhöhte Hauptmietzins" teilt als Hauptmietzins(bestand)teil das Schicksal sonstiger verrechnungspflichtiger Einnahmen (Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, MRG). Die besondere Zweck- und Verwendungswidmung für Erhaltungsarbeiten ist gänzlich weggefallen. Er stellt insofern einen Mindestmietzins als Einheit aus vereinbartem Hauptmietzins und dem gesetzlichen Zuschlag dar.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2010:RS0125842Im RIS seit
21.06.2010Zuletzt aktualisiert am
14.07.2021