RS OGH 2021/5/27 5Ob55/10i, 5Ob109/12h, 5Ob67/21w

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Veröffentlicht am 27.05.2021
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Norm

MRG idF MRN 2001 §45

Rechtssatz

Der nach § 45 MRG in der Fassung der MRN 2001 "erhöhte Hauptmietzins" teilt als Hauptmietzins(bestand)teil das Schicksal sonstiger verrechnungspflichtiger Einnahmen (§ 20 Abs 1 Z 1 lit a MRG). Die besondere Zweck- und Verwendungswidmung für Erhaltungsarbeiten ist gänzlich weggefallen. Er stellt insofern einen Mindestmietzins als Einheit aus vereinbartem Hauptmietzins und dem gesetzlichen Zuschlag dar.Der nach Paragraph 45, MRG in der Fassung der MRN 2001 "erhöhte Hauptmietzins" teilt als Hauptmietzins(bestand)teil das Schicksal sonstiger verrechnungspflichtiger Einnahmen (Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, MRG). Die besondere Zweck- und Verwendungswidmung für Erhaltungsarbeiten ist gänzlich weggefallen. Er stellt insofern einen Mindestmietzins als Einheit aus vereinbartem Hauptmietzins und dem gesetzlichen Zuschlag dar.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2010:RS0125842

Im RIS seit

21.06.2010

Zuletzt aktualisiert am

14.07.2021
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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