Norm
HeimAufG §2 Abs2Rechtssatz
Der nach § 21 Abs 1 StGB Untergebrachte befindet sich während der Unterbrechung der Unterbringung nach § 166 Z 2 lit b StVG und seines daraus resultierenden Aufenthalts in einer Nachbetreuungseinrichtung zwar nicht im Maßnahmenvollzug, dieser wirkt aber insofern fort, als Verstöße gegen in seinem Rahmen erteilte Auflagen von der Strafvollzugsbehörde durch Widerruf der Unterbrechung geahndet werden können. Nachsorgeeinrichtungen sind vom HeimAufG nicht umfasst.Der nach Paragraph 21, Absatz eins, StGB Untergebrachte befindet sich während der Unterbrechung der Unterbringung nach Paragraph 166, Ziffer 2, Litera b, StVG und seines daraus resultierenden Aufenthalts in einer Nachbetreuungseinrichtung zwar nicht im Maßnahmenvollzug, dieser wirkt aber insofern fort, als Verstöße gegen in seinem Rahmen erteilte Auflagen von der Strafvollzugsbehörde durch Widerruf der Unterbrechung geahndet werden können. Nachsorgeeinrichtungen sind vom HeimAufG nicht umfasst.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2017:RS0131336Im RIS seit
11.05.2017Zuletzt aktualisiert am
16.08.2021