RS OGH 2021/6/1 7Ob19/17w, 7Ob45/18w, 7Ob7/18g, 14Os52/21k

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 01.06.2021
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Norm

HeimAufG §2 Abs2
StVG §166 Z2 litb
  1. StVG § 166 heute
  2. StVG § 166 gültig ab 01.01.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2009
  3. StVG § 166 gültig von 18.06.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2009
  4. StVG § 166 gültig von 01.01.1994 bis 17.06.2009 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 799/1993
  5. StVG § 166 gültig von 01.03.1988 bis 31.12.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 605/1987

Rechtssatz

Der nach § 21 Abs 1 StGB Untergebrachte befindet sich während der Unterbrechung der Unterbringung nach § 166 Z 2 lit b StVG und seines daraus resultierenden Aufenthalts in einer Nachbetreuungseinrichtung zwar nicht im Maßnahmenvollzug, dieser wirkt aber insofern fort, als Verstöße gegen in seinem Rahmen erteilte Auflagen von der Strafvollzugsbehörde durch Widerruf der Unterbrechung geahndet werden können. Nachsorgeeinrichtungen sind vom HeimAufG nicht umfasst.Der nach Paragraph 21, Absatz eins, StGB Untergebrachte befindet sich während der Unterbrechung der Unterbringung nach Paragraph 166, Ziffer 2, Litera b, StVG und seines daraus resultierenden Aufenthalts in einer Nachbetreuungseinrichtung zwar nicht im Maßnahmenvollzug, dieser wirkt aber insofern fort, als Verstöße gegen in seinem Rahmen erteilte Auflagen von der Strafvollzugsbehörde durch Widerruf der Unterbrechung geahndet werden können. Nachsorgeeinrichtungen sind vom HeimAufG nicht umfasst.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2017:RS0131336

Im RIS seit

11.05.2017

Zuletzt aktualisiert am

16.08.2021
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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