Norm
StPO §270Rechtssatz
Das Rechtsmittelgericht hat stets nur aufgrund der Urteilsausfertigung (§§ 270, 342 StPO) zu entscheiden. Weicht diese vom verkündeten Urteil ab oder ist sie undeutlich (§ 281 Abs 1 Z 3 und 5 StPO), darf das Rechtsmittelgericht bei seiner Entscheidung amtswegig darauf keine Rücksicht nehmen (WK-StPO § 285f Rz 5).Das Rechtsmittelgericht hat stets nur aufgrund der Urteilsausfertigung (Paragraphen 270, 342, StPO) zu entscheiden. Weicht diese vom verkündeten Urteil ab oder ist sie undeutlich (Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 3 und 5 StPO), darf das Rechtsmittelgericht bei seiner Entscheidung amtswegig darauf keine Rücksicht nehmen (WK-StPO Paragraph 285 f, Rz 5).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2009:RS0125533Im RIS seit
16.01.2010Zuletzt aktualisiert am
05.07.2021