Norm
KO §14Rechtssatz
Die von einem schadenersatzrechtlichen Feststellungsbegehren umfassten künftigen Schadenersatzansprüche sind im Konkurs als bedingte Konkursforderungen (§ 16 KO) mit dem Schätzwert zur Zeit der Konkurseröffnung (§ 14 Abs 1 KO) anzumelden. Nach einem rechtskräftig bestätigten Zwangsausgleich kann der Gläubiger, auch wenn die künftigen Schadenersatzansprüche nicht angemeldet wurden, (nur) noch die Feststellung der Haftung für diese Ansprüche nach Maßgabe des Zwangsausgleichs begehren.Die von einem schadenersatzrechtlichen Feststellungsbegehren umfassten künftigen Schadenersatzansprüche sind im Konkurs als bedingte Konkursforderungen (Paragraph 16, KO) mit dem Schätzwert zur Zeit der Konkurseröffnung (Paragraph 14, Absatz eins, KO) anzumelden. Nach einem rechtskräftig bestätigten Zwangsausgleich kann der Gläubiger, auch wenn die künftigen Schadenersatzansprüche nicht angemeldet wurden, (nur) noch die Feststellung der Haftung für diese Ansprüche nach Maßgabe des Zwangsausgleichs begehren.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2009:RS0124734Im RIS seit
24.04.2009Zuletzt aktualisiert am
07.12.2021