RS OGH 2021/6/22 2Ob287/08g, 2Ob172/08w, 9ObA22/10s, 2Ob15/11m, 4Ob125/12d, 1Ob75/15h, 3Ob164/15m, 1

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Veröffentlicht am 22.06.2021
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Norm

KO §14
KO §16
KO §51
KO §102
KO §156
IO §110
  1. IO § 110 heute
  2. IO § 110 gültig ab 27.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 147/2021
  3. IO § 110 gültig von 01.07.2010 bis 26.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2010
  4. IO § 110 gültig von 01.03.2006 bis 30.06.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/2006
  5. IO § 110 gültig von 01.01.1983 bis 28.02.2006 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 370/1982

Rechtssatz

Die von einem schadenersatzrechtlichen Feststellungsbegehren umfassten künftigen Schadenersatzansprüche sind im Konkurs als bedingte Konkursforderungen (§ 16 KO) mit dem Schätzwert zur Zeit der Konkurseröffnung (§ 14 Abs 1 KO) anzumelden. Nach einem rechtskräftig bestätigten Zwangsausgleich kann der Gläubiger, auch wenn die künftigen Schadenersatzansprüche nicht angemeldet wurden, (nur) noch die Feststellung der Haftung für diese Ansprüche nach Maßgabe des Zwangsausgleichs begehren.Die von einem schadenersatzrechtlichen Feststellungsbegehren umfassten künftigen Schadenersatzansprüche sind im Konkurs als bedingte Konkursforderungen (Paragraph 16, KO) mit dem Schätzwert zur Zeit der Konkurseröffnung (Paragraph 14, Absatz eins, KO) anzumelden. Nach einem rechtskräftig bestätigten Zwangsausgleich kann der Gläubiger, auch wenn die künftigen Schadenersatzansprüche nicht angemeldet wurden, (nur) noch die Feststellung der Haftung für diese Ansprüche nach Maßgabe des Zwangsausgleichs begehren.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2009:RS0124734

Im RIS seit

24.04.2009

Zuletzt aktualisiert am

07.12.2021
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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