RS OGH 2021/6/22 10Ob12/09a, 5Ob131/11t, 1Ob57/12g, 7Ob16/14z, 3Ob60/14s, 3Ob108/14z, 1Ob106/21a

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.06.2021
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Norm

AußStrG 2005 §73 Abs1 Z6
AußStrG 2005 §73 Abs3

Rechtssatz

Sinn und Zweck des Abänderungsantrags nach § 73 Abs 1 Z 6 AußStrG ist es, eine unrichtige Tatsachengrundlage des mit dem Abänderungsantrag angefochtenen Beschlusses zu beseitigen, nicht aber von den Parteien begangene Fehler ihrer Verfahrensführung zu beheben. Dafür, dass er ohne sein Verschulden die neuen Beweismittel nicht schon im Hauptverfahren geltend machen konnte, ist - wie im Verfahren nach den §§ 530 ff ZPO, dem das Abänderungsverfahren nach dem AußStrG in vielfacher Hinsicht nachgebildet ist - der Abänderungswerber behauptungs- und beweispflichtig. Kommt er dieser Pflicht in seinem Antrag nicht nach oder ergibt sich das Verschulden des Abänderungswerbers schon aus seinen Angaben, ist der Antrag zurückzuweisen.Sinn und Zweck des Abänderungsantrags nach Paragraph 73, Absatz eins, Ziffer 6, AußStrG ist es, eine unrichtige Tatsachengrundlage des mit dem Abänderungsantrag angefochtenen Beschlusses zu beseitigen, nicht aber von den Parteien begangene Fehler ihrer Verfahrensführung zu beheben. Dafür, dass er ohne sein Verschulden die neuen Beweismittel nicht schon im Hauptverfahren geltend machen konnte, ist - wie im Verfahren nach den Paragraphen 530, ff ZPO, dem das Abänderungsverfahren nach dem AußStrG in vielfacher Hinsicht nachgebildet ist - der Abänderungswerber behauptungs- und beweispflichtig. Kommt er dieser Pflicht in seinem Antrag nicht nach oder ergibt sich das Verschulden des Abänderungswerbers schon aus seinen Angaben, ist der Antrag zurückzuweisen.

Entscheidungstexte

  • RS0124753">10 Ob 12/09a
    Entscheidungstext OGH 12.05.2009 10 Ob 12/09a
    Veröff: SZ 2009/65
  • RS0124753">5 Ob 131/11t
    Entscheidungstext OGH 17.01.2012 5 Ob 131/11t
    nur: Sinn und Zweck des Abänderungsantrags nach § 73 Abs 1 Z 6 AußStrG ist es, eine unrichtige Tatsachengrundlage des mit dem Abänderungsantrag angefochtenen Beschlusses zu beseitigen, nicht aber von den Parteien begangene Fehler ihrer Verfahrensführung zu beheben. Dafür, dass er ohne sein Verschulden die neuen Beweismittel nicht schon im Hauptverfahren geltend machen konnte, ist - wie im Verfahren nach den §§ 530 ff ZPO, dem das Abänderungsverfahren nach dem AußStrG in vielfacher Hinsicht nachgebildet ist - der Abänderungswerber behauptungs- und beweispflichtig. (T1)
  • RS0124753">1 Ob 57/12g
    Entscheidungstext OGH 26.04.2012 1 Ob 57/12g
    Auch; nur: Sinn und Zweck des Abänderungsantrags nach § 73 Abs 1 Z 6 AußStrG ist es, eine unrichtige Tatsachengrundlage des mit dem Abänderungsantrag angefochtenen Beschlusses zu beseitigen. Dafür, dass er ohne sein Verschulden die neuen Beweismittel nicht schon im Hauptverfahren geltend machen konnte, ist der Abänderungswerber behauptungs- und beweispflichtig. Kommt er dieser Pflicht in seinem Antrag nicht nach, ist der Antrag zurückzuweisen. (T2)
  • RS0124753">7 Ob 16/14z
    Entscheidungstext OGH 26.02.2014 7 Ob 16/14z
    Auch; Beisatz: Dafür, dass der Abänderungswerber die erst im Abänderungsantrag vorgebrachten Tatsachen nicht schon im Hauptverfahren geltend machen konnte, ist er behauptungs? und beweispflichtig. (T3); Veröff: SZ 2014/19
  • RS0124753">3 Ob 60/14s
    Entscheidungstext OGH 30.04.2014 3 Ob 60/14s
    Auch
  • RS0124753">3 Ob 108/14z
    Entscheidungstext OGH 21.08.2014 3 Ob 108/14z
    Auch; nur T1; nur T2
  • RS0124753">1 Ob 106/21a
    Entscheidungstext OGH 22.06.2021 1 Ob 106/21a
    nur: Sinn und Zweck des Abänderungsantrags nach § 73 Abs 1 Z 6 AußStrG ist es, eine unrichtige Tatsachengrundlage des mit dem Abänderungsantrag angefochtenen Beschlusses zu beseitigen. (T4)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2009:RS0124753

Im RIS seit

11.06.2009

Zuletzt aktualisiert am

26.08.2021
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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