RS OGH 2021/6/23 3Ob1/09g; 4Ob195/10w; 6Ob44/11f; 5Ob103/13b; 1Ob40/17i; 8Ob126/17p; 8Ob6/20w; 6Ob80

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Veröffentlicht am 23.06.2021
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Norm

KSchG §25c
  1. KSchG § 25c heute
  2. KSchG § 25c gültig ab 01.01.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 6/1997

Rechtssatz

1. Ob eine Interzession im Sinne des § 25c KSchG oder eine diese ausschließende echte Mitschuld vorliegt, hängt von der Auslegung des zwischen der kreditgebenden Bank und dem Haftungsübernehmer geschlossenen Vertrags ab. Ein Eigeninteresse an der Kreditaufnahme ist bloß Indiz für den Vertragswillen auf Begründung einer echten Mitschuld.1. Ob eine Interzession im Sinne des Paragraph 25 c, KSchG oder eine diese ausschließende echte Mitschuld vorliegt, hängt von der Auslegung des zwischen der kreditgebenden Bank und dem Haftungsübernehmer geschlossenen Vertrags ab. Ein Eigeninteresse an der Kreditaufnahme ist bloß Indiz für den Vertragswillen auf Begründung einer echten Mitschuld.

2. Wenn die Bank im von ihr verfassten Vertragsformular eine Bürgenhaftung verlangt und die Frage eines möglichen Eigeninteresses gar nicht erörtert wird, reicht ein tatsächlich bestehendes Eigeninteresse nicht aus, eine Interzession auszuschließen.

3. In einem solchen Fall obliegt es der Bank, Umstände zu behaupten und zu beweisen, dass der Vertragswille auf die Begründung einer echten Mitschuld gerichtet war, bei der keine Informationspflicht nach § 25c KSchG besteht.3. In einem solchen Fall obliegt es der Bank, Umstände zu behaupten und zu beweisen, dass der Vertragswille auf die Begründung einer echten Mitschuld gerichtet war, bei der keine Informationspflicht nach Paragraph 25 c, KSchG besteht.

4. Bei der Erforschung des Parteiwillens kommt es auch auf das Innenverhältnis zwischen Kreditnehmer und Mithaftenden an. Wenn es offen gelegt wird, ist das Vorliegen einer Regressberechtigung Indiz für eine Interzession.

5. Die mangelnde Offenlegung geht zu Lasten des Beweispflichtigen. Dann kann es nur auf den Wortlaut der Erklärungen ankommen.

Entscheidungstexte

  • RS0124822">3 Ob 1/09g
    Entscheidungstext OGH 23.06.2009 3 Ob 1/09g
    Veröff: SZ 2009/83
  • RS0124822">4 Ob 195/10w
    Entscheidungstext OGH 18.01.2011 4 Ob 195/10w
    Auch; Beisatz: Ob eine Interzession iSd § 25c KSchG oder eine diese ausschließende echte Mitschuld vorliegt, hängt von der Auslegung des zwischen dem Gläubiger und dem Haftungsübernehmer geschlossenen Vertrags ab. (T1)
    Beisatz: Maßgeblich ist das dem Gläubiger bekannte oder von ihm leicht erforschbare Innenverhältnis der beiden Schuldner. (T2) Beisatz: Eine materiell fremde Schuld ist dadurch charakterisiert, dass dem zahlenden Interzedenten ein Regressanspruch gegenüber dem Schuldner zusteht. (T3)
    Beisatz: Hier: Vereinbarte Mithaftung eines Dritten für Pflegegebühren gegenüber dem Rechtsträger eines Krankenhauses. (T4)
  • RS0124822">6 Ob 44/11f
    Entscheidungstext OGH 21.12.2011 6 Ob 44/11f
    Vgl; Beisatz: Bei Verbindlichkeiten, die die Haftenden gemeinsam und im gemeinsamen Interesse als „echte Mitschuldner“ eingehen, sind die Interzessionsregeln nicht anzuwenden, wenn dem Kreditgeber das Innenverhältnis zwischen mehreren für den Kredit haftenden weder bewusst noch erkennbar ist. (T5)
    Beisatz: Hier: Gemeinsam benütztes Auto. (T6)
  • RS0124822">5 Ob 103/13b
    Entscheidungstext OGH 21.02.2014 5 Ob 103/13b
    Vgl auch
  • RS0124822">1 Ob 40/17i
    Entscheidungstext OGH 26.04.2017 1 Ob 40/17i
    Vgl auch; Beis wie T1; Veröff: SZ 2017/49
  • RS0124822">8 Ob 126/17p
    Entscheidungstext OGH 20.12.2017 8 Ob 126/17p
    Beis wie T3
  • RS0124822">8 Ob 6/20w
    Entscheidungstext OGH 14.04.2020 8 Ob 6/20w
    Vgl; Beis wie T1; Beis wie T2; Beisatz: Hier: Der unterhaltspflichtige Elternteil rechnet typischerweise nicht damit, die für sein einkommensloses, noch bei ihm wohnendes 20-jähriges Kind im Zusammenhang mit der AHS-Matura aufgewendeten Ausbildungskosten – zumindest wegen eines Regressanspruchs gegen das Kind – letztlich materiell nicht tragen zu müssen. (T7)
    Beisatz: Das bedeutet keine generelle Aushöhlung des Verbraucherschutzes „für Eltern im Zusammenhang mit Rechtsgeschäften ihrer Kinder in Verbindung mit § 25c KSchG“, weil Eltern bei der Übernahme von Bürgschaften und Haftungen für Verbindlichkeiten ihrer volljährigen Kinder in anders gelagerten Konstellationen sehr wohl (dem Gläubiger auch erkennbare und damit dessen Warnpflichten auslösende) Regressansprüche zustehen können, deren mangelnde Durchsetzbarkeit nicht – wie hier – von vornherein offenkundig ist. (T8)
  • RS0124822">6 Ob 80/21i
    Entscheidungstext OGH 23.06.2021 6 Ob 80/21i
    vgl; Beisatz wie T2; Beisatz wie T3
    Beisatz: Die mangelnde Offenlegung geht zu Lasten des Beweispflichtigen; dann kann es nur auf den Wortlaut der Erklärungen ankommen. (T9)
    Anm: Veröff: SZ 2021/60

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2009:RS0124822

Im RIS seit

23.07.2009

Zuletzt aktualisiert am

11.05.2023
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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