Norm
EO §361Rechtssatz
§ 361 EO ist so zu verstehen, dass das Gericht auch zu den Strafzumessungsgründen, namentlich zur Frage, ob eine Haftstrafe zu verhängen ist oder mit einer Geldstrafe das Auslangen gefunden werden kann, entsprechend des § 55 Abs 2 und 3 EO den maßgeblichen Sachverhalt zu klären hat.Paragraph 361, EO ist so zu verstehen, dass das Gericht auch zu den Strafzumessungsgründen, namentlich zur Frage, ob eine Haftstrafe zu verhängen ist oder mit einer Geldstrafe das Auslangen gefunden werden kann, entsprechend des Paragraph 55, Absatz 2 und 3 EO den maßgeblichen Sachverhalt zu klären hat.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2021:RS0133700Im RIS seit
25.08.2021Zuletzt aktualisiert am
23.02.2022