RS OGH 2021/6/24 3Ob32/21h

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Veröffentlicht am 24.06.2021
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Norm

EO §361
  1. EO § 361 heute
  2. EO § 361 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. EO § 361 gültig von 01.04.1980 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 120/1980

Rechtssatz

§ 361 EO ist so zu verstehen, dass das Gericht auch zu den Strafzumessungsgründen, namentlich zur Frage, ob eine Haftstrafe zu verhängen ist oder mit einer Geldstrafe das Auslangen gefunden werden kann, entsprechend des § 55 Abs 2 und 3 EO den maßgeblichen Sachverhalt zu klären hat.Paragraph 361, EO ist so zu verstehen, dass das Gericht auch zu den Strafzumessungsgründen, namentlich zur Frage, ob eine Haftstrafe zu verhängen ist oder mit einer Geldstrafe das Auslangen gefunden werden kann, entsprechend des Paragraph 55, Absatz 2 und 3 EO den maßgeblichen Sachverhalt zu klären hat.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2021:RS0133700

Im RIS seit

25.08.2021

Zuletzt aktualisiert am

23.02.2022
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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